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§ 44 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton → Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-13-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 13. BImSchV – Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
     aa)50 MW bis 100 MW:250 mg/m3,
     bb)mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m3,
     cc)mehr als 300 MW:150 mg/m3,
    b)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
     aa)50 MW bis 300 MW:200 mg/m3,
     bb)mehr als 300 MW:150 mg/m3,
  2. 2.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittelwert, von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 325 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 650 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 560 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 750 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.