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§ 5 12. BImSchV
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vorschriften für Betriebsbereiche → Erster Abschnitt – Grundpflichten

Titel: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 12. BImSchV – Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen

(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 3 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,

  2. 2.

    die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.