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§ 17 12. BImSchV
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vorschriften für Betriebsbereiche → Dritter Abschnitt – Behördenpflichten

Titel: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 12. BImSchV – Überwachungsplan und Überwachungsprogramm

(1) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. 2Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:

  1. 1.

    den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  2. 2.

    eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

  3. 3.

    ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,

  4. 4.

    ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,

  5. 5.

    ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

  6. 6.

    die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

  7. 7.

    die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

  8. 8.

    Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

  1. 1.

    ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie

  2. 2.

    drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,

es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

  1. 1.

    mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

  2. 2.

    die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und

  3. 3.

    für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.