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§ 3 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 11. ProdSV – Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.