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§ 6 11. BImSchV
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-11-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 11. BImSchV – Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.