Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 11. BImSchV
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-11-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 11. BImSchV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Emissionen

    die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

  2. 2.

    Emissionsfaktor

    das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

  3. 3.

    Energie- und Massenbilanzen

    die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

  4. 4.

    Abgase

    die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.