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Anlage 2 10. SächsKVZ
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 10. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6/10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 10. SächsKVZ – Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2015 = 1,00 (1)

(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

NummerGebäudeartRohbauwert EUR/m3

1Wohngebäude116
2Wochenendhäuser102
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen156
4Schulen149
5Kindergärten133
6Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten133
7Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten155
8Krankenhäuser172
9Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt133
10Kirchen149
11Leichenhallen und Friedhofskapellen122
12Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt88
13Hallenbäder144
14sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern112
15Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind88
16Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind157
17Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen70
18Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind86
19Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind103
20Tiefgaragen159
21Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
21.1mit nicht geringen Einbauten3)77
21.2ohne oder mit geringen Einbauten3) 
21.2.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
21.2.1.1Bauart schwer4)55
21.2.1.2sonstige Bauart48
21.2.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 
21.2.2.1Bauart schwer4)48
21.2.2.2sonstige Bauart38
21.2.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 
21.2.3.1Bauart schwer4)38
21.2.3.2sonstige Bauart30
22Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt 
22.1ohne oder mit geringen Einbauten3)112
22.2mit nicht geringen Einbauten3)129
23sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt94
24Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 21
25Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen92
26Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude43
27Gewächshäuser 
27.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt30
27.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m2 zu erhöhen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten oder Flächengründungen mit einer Dicke = 0,50 m. Mehrkosten für andere Gründungen, wie zum Beispiel Pfahlgründungen und Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) ist der über 0,5 m3 je Quadratmeter Bodenplatte hinausgehende Rauminhalt (höchstens jedoch 1,5 m3 je Quadratmeter Sohlplatte) zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.

1)

Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

2)

Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

3)

Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

(1) Red. Anm.:

Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2023 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 2. März 2023 (SächsABl. S. 391)