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Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen
Titel: Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 10. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6/10
Normtyp: Rechtsverordnung

Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)

Vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870)

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich1
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG2
Übergangsregelungen3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4
  
 Anlage 1
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2015 = 1,00Anlage 2
BauwerksklassenAnlage 3
Gebührentafel in EURAnlage 4
Auszug aus der DIN 277-1; 2016-01 zur Bestimmung des Brutto-RauminhaltsAnlage 5
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKGAnlage 6