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§ 7 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 10. ProdSV – Bevollmächtigter des Herstellers

(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,

  2. 2.

    die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und

  3. 3.

    auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.