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§ 21 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Konformität und Konformitätsbewertung

Titel: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 10. ProdSV – Technische Unterlagen

(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.