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§ 12 10. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
10. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-13-2

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

  1. 1.

    von denen er ein Produkt bezogen hat und

  2. 2.

    an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.