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§ 11 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 10. ProdSV – Pflichten der privaten Einführer

(1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung des Produkts sicherzustellen, dass dieses die Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.

(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt angebracht sind.