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§ 10 10. ProdSV - Einführer oder Händler als Hersteller

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
10. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-13-2

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

  1. 1.

    ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder

  2. 2.

    ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.