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§ 10 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 10. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 10. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

  1. 1.

    ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder

  2. 2.

    ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.