§ 10 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 10 10. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- 1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- 2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.