
Internet-Nutzung am Arbeitsplatz: Unkalkulierbares Risiko?
27.10.20053880 Mal gelesen
Die Computer-Nutzung am Arbeitsplatz ist unübersehbar längst über das Stadium der reinen Aufgabenbewältigung mit Hilfe der neuen Medien hinaus gelangt.
Die Zwangsversteigerung ist ein Vollstreckungsverfahren, in dessen Folge die Verwertung einer Sache durch Versteigerung (staatlichen Hoheitsakt) erfolgt. Ihr Zweck ist die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Machtmitteln und die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Erlös. Im Gesetz ist die Zwangsversteigerung in § 869 ZPO geregelt. Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit für die Versteigerung bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert. Gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes ist, sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner, eine sofortige Beschwerde beim Landgericht zulässig.