Neue Entscheidung zum Lagerungsschaden - Grundsätze des sogenannten "voll beherrschbaren Risikos"

anwalt24 Fachartikel
15.04.20102086 Mal gelesen
In seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2009 hatte sich das OLG Koblenz (Az. 5 U 662/08) mit dem Fall eines sogenannten "Lagerungsschadens" zu befassen. Bei einem Patienten war eine mehr als zehnstündige urologische Operation durchgeführt worden. Postoperativ litt er an Sensibilitätsstörungen und weiteren Beeinträchtigungen im rechten Arm, die er auf eine Schädigung des Nervus ulnaris während der Operation aufgrund unsachgemäßer Lagerung zurück führte.

In seiner Entscheidung folgte das OLG Koblenz der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24. Januar 1984, Az. VI ZR 203/82) und führte aus, die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und in der postoperativen Aufwachphase treffe grundsätzlich den Arzt. Die Behandlungsseite müsse nachweisen, dass sämtliche zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden Regeln beachtet wurden. Bei der Lagerung des Patienten handele es sich um Maßnahmen, die dem Risiko des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und voll beherrschbar seien. Weiterhin führte das Gericht aus, dass vorhandene Vorschädigungen des rechten Armes unter Umständen weiter greifende besondere Sicherungsmaßnahmen bei der Lagerung erfordert hätten. Eine Haftung des Krankenhauses bzw. der behandelnden Ärzte käme diesbezüglich jedoch nur in Betracht, wenn der Patient seine Vorschädigung den behandelnden Ärzten vor der Operation offenbart hätte. Dies war in dem zu entscheidenden Fall nicht geschehen.

In dem der Entscheidung vorangegangenen Prozess konnte die Behandlungsseite darlegen und beweisen, den Patienten korrekt gelagert und sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben. Allerdings gelingt es Krankenhäusern und Ärzten nicht immer, den Entlastungsbeweis zu führen. Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die mit einem Arzthaftungsprozess verbunden sind, sollten Sie sich in Ihrem Fall an einen auf Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Nadine Jokiel
Rechtsanwältin