Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Kund:innen teurer Online-Coachings deutlich gestärkt. Demnach gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für Angebote, die sich explizit an Unternehmer:innen richten – ein wegweisender Schritt für mehr Verbraucherschutz im Coaching-Bereich.
Was war der Fall?
Ein selbstständiger Investmentmakler hatte zwei kostenintensive Coaching-Programme („Vertriebsgenie-Ausbildung“) gebucht – eines davon zum Preis von über 35.000 €. Nachdem der versprochene Nutzen ausblieb, wollte der Anbieter die Zahlung einklagen, während der Kunde Rückerstattung forderte.
Das Ergebnis:
Die Verträge sind nichtig – wegen Verstoßes gegen § 7 FernUSG. Die Coaching-Anbieterin verfügte nicht über die erforderliche staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG, obwohl ihr Angebot alle Merkmale eines klassischen Fernunterrichts enthielt.
Welche Kriterien machen Coaching zu Fernunterricht?
Laut Gericht handelt es sich bei den angebotenen Leistungen um eine strukturierte Wissensvermittlung – also um „Unterricht“ im Sinne des FernUSG. Typische Merkmale waren:
- 🎥 Vorgefertigte Lernvideos
- 📘 Workbooks und Schulungsunterlagen
- 🧑💻 Einzel-Coachings zur Lernkontrolle
- 🏠 Rein digitale Durchführung ohne Präsenztermine
Auch bei Video-Calls besteht eine räumliche Trennung, was gesetzlich als Fernunterricht gilt.
Zitat von Rechtsanwalt István Cocron
„Dieses Urteil ist richtungsweisend. Es macht klar: Auch Unternehmer:innen genießen Schutz, wenn Coaching-Angebote dem Fernunterricht entsprechen – viele Anbieter versuchen, ihre Schulung als Beratung zu tarnen.“
– Rechtsanwalt István Cocron, Kanzlei Cocron GmbH & Co. KGUnternehmer:innen unterliegen dem FernUSG – Klarstellung durch das OLG
Anders als in früheren Entscheidungen wurde hier ausdrücklich bestätigt:
Auch Unternehmerverträge (§ 14 BGB) fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, wenn das Coachingprogramm typische Merkmale eines Fernunterrichts aufweist.
Was bedeutet das für Coaching-Kund:innen?
Vertrag prüfen – Geld zurückfordern – Rechte sichern.
📌 Nichtigkeit möglich:
Verträge ohne ZFU-Zulassung sind laut § 7 FernUSG unwirksam – bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.
📌 Gleichstellung:
Auch Selbstständige und Unternehmer:innen dürfen sich auf das FernUSG berufen – nicht nur Verbraucher:innen.
📌 Typische Hinweise auf Fernunterricht:
- Online-Plattform mit Lernmodulen und Video-Inhalten
- Schulungsunterlagen oder digitale Workbooks
- Regelmäßige Feedback-Calls zur Lernkontrolle
- Kein persönlicher Präsenzkontakt mit dem Coach
Handlungsempfehlung: So gehen Sie vor
🔹 Coaching-Vertrag juristisch prüfen lassen
🔹 Folgende Fragen helfen zur Einschätzung:
- Wurden Inhalte vorproduziert und strukturiert vermittelt?
- Diente das Programm in erster Linie der Wissensvermittlung?
- Gab es Kontrollgespräche zu Ihrem Lernfortschritt?
🚨 Achtung bei hohen Vorauszahlungen!
Anbieter ohne ZFU-Zulassung handeln rechtswidrig – auch wenn sie sich als „Marketingberater“ oder „Business-Coach“ präsentieren.
Unterstützung durch Rechtsanwalt Cocron
„Wir vertreten Mandant:innen bundesweit bei der Rückforderung zu hoher Coaching-Entgelte – auch gegen prominente Anbieter der Online-Coaching-Branche.“
– RA István Cocron
Die Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG mit Standorten in Berlin und München prüft regelmäßig Coaching-Verträge und setzt Ansprüche durch – außergerichtlich und gerichtlich.