OLG Dresden stärkt Rechte von Coaching-Kund:innen

anwalt24 Fachartikel
23.06.2025 18 Mal gelesen
OLG Dresden stärkt Rechte von Coaching-Kund:innen – FernUSG gilt auch für Unternehmer

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Kund:innen teurer Online-Coachings deutlich gestärkt. Demnach gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für Angebote, die sich explizit an Unternehmer:innen richten – ein wegweisender Schritt für mehr Verbraucherschutz im Coaching-Bereich.

Was war der Fall?

Ein selbstständiger Investmentmakler hatte zwei kostenintensive Coaching-Programme („Vertriebsgenie-Ausbildung“) gebucht – eines davon zum Preis von über 35.000 €. Nachdem der versprochene Nutzen ausblieb, wollte der Anbieter die Zahlung einklagen, während der Kunde Rückerstattung forderte.

Das Ergebnis:

Die Verträge sind nichtig – wegen Verstoßes gegen § 7 FernUSG. Die Coaching-Anbieterin verfügte nicht über die erforderliche staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG, obwohl ihr Angebot alle Merkmale eines klassischen Fernunterrichts enthielt.

Welche Kriterien machen Coaching zu Fernunterricht?

Laut Gericht handelt es sich bei den angebotenen Leistungen um eine strukturierte Wissensvermittlung – also um „Unterricht“ im Sinne des FernUSG. Typische Merkmale waren:

  • 🎥 Vorgefertigte Lernvideos
  • 📘 Workbooks und Schulungsunterlagen
  • 🧑💻 Einzel-Coachings zur Lernkontrolle
  • 🏠 Rein digitale Durchführung ohne Präsenztermine

Auch bei Video-Calls besteht eine räumliche Trennung, was gesetzlich als Fernunterricht gilt.

Zitat von Rechtsanwalt István Cocron

„Dieses Urteil ist richtungsweisend. Es macht klar: Auch Unternehmer:innen genießen Schutz, wenn Coaching-Angebote dem Fernunterricht entsprechen – viele Anbieter versuchen, ihre Schulung als Beratung zu tarnen.“
Rechtsanwalt István Cocron, Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG

Unternehmer:innen unterliegen dem FernUSG – Klarstellung durch das OLG

Anders als in früheren Entscheidungen wurde hier ausdrücklich bestätigt:
Auch Unternehmerverträge (§ 14 BGB) fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, wenn das Coachingprogramm typische Merkmale eines Fernunterrichts aufweist.

Was bedeutet das für Coaching-Kund:innen?

Vertrag prüfen – Geld zurückfordern – Rechte sichern.

📌 Nichtigkeit möglich:
Verträge ohne ZFU-Zulassung sind laut § 7 FernUSG unwirksam – bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

📌 Gleichstellung:
Auch Selbstständige und Unternehmer:innen dürfen sich auf das FernUSG berufen – nicht nur Verbraucher:innen.

📌 Typische Hinweise auf Fernunterricht:

  • Online-Plattform mit Lernmodulen und Video-Inhalten
  • Schulungsunterlagen oder digitale Workbooks
  • Regelmäßige Feedback-Calls zur Lernkontrolle
  • Kein persönlicher Präsenzkontakt mit dem Coach

Handlungsempfehlung: So gehen Sie vor

🔹 Coaching-Vertrag juristisch prüfen lassen
🔹 Folgende Fragen helfen zur Einschätzung:

  • Wurden Inhalte vorproduziert und strukturiert vermittelt?
  • Diente das Programm in erster Linie der Wissensvermittlung?
  • Gab es Kontrollgespräche zu Ihrem Lernfortschritt?

🚨 Achtung bei hohen Vorauszahlungen!
Anbieter ohne ZFU-Zulassung handeln rechtswidrig – auch wenn sie sich als „Marketingberater“ oder „Business-Coach“ präsentieren.

Unterstützung durch Rechtsanwalt Cocron

„Wir vertreten Mandant:innen bundesweit bei der Rückforderung zu hoher Coaching-Entgelte – auch gegen prominente Anbieter der Online-Coaching-Branche.“
RA István Cocron

Die Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG mit Standorten in Berlin und München prüft regelmäßig Coaching-Verträge und setzt Ansprüche durch – außergerichtlich und gerichtlich.