Falsche Bewertung: Nachweispflicht liegt beim Hotelbewertungsportal

Falsche Bewertungen auf Portalen löschen - so gehts!
07.12.202248 Mal gelesen
So können Sie falsche Bewertungen im Internet löschen lassen - notfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen Plattformen wie Google, Booking.com oder Yelp.

Falsche Bewertungen im Internet: Behauptung einer falschen Bewertung reicht aus

Damit man erfolgreich falsche Bewertungen auf einem Bewertungsportal entfernen lassen kann, müssen Betroffene zukünftig bei Bewertungsportalen den Kundenkontakt aktiv bestreiten. Ein Hinweis auf eine falsche Bewertung entfaltet Prüfpflichten für Bewertungsportale. 

 

Hotel Bewertungsportal in der Pflicht

Große Bedeutung haben Onlinebewertungen innerhalb der letzten Jahre gewonnen. Bereits einzelne negative Rezensionen im Internet beeinflussen die Reputation des Unternehmens und vor allem die Meinung der Kunden besonders. Bei einer falschen oder einer ungerechtfertigten Bewertung im Internet stellt sich die Frage, was Bewertete dagegen unternehmen können.

Laut neuestem Urteil des Bundesgerichtshofs muss künftig auf Behauptung des Bewerteten das Bewertungsportal nachweisen, ob ein Kundenkontakt bestand. Das Bewertungsportal kann als mittelbarer Störer bei einer falschen Bewertung verantwortlich gemacht werden, weshalb die Darlegungslast beim Bewertungsportal liegt. 

Zwar folgt hieraus noch keine proaktive Überprüfungspflicht des Portals, dennoch sind diese reaktiv verpflichtet zu handeln, sobald das Portal positive Kenntnis von einer falschen Bewertung erlangt.

Bewertete können mittels eines Hinweises auf eine falsche Bewertung beim Portal auf Unterlassung klagen. Beeinträchtigt werden durch falsche Bewertungen im Internet geschützte Rechtsgüter des §823 I BGB, wie etwa das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). 

Auch das Landgericht Lübeck hat schon früher die das Unternehmen Google als mittelbaren Störer zu einer Unterlassung verurteilt, da aus einer "Ein-Sterne-Bewertung" nicht ersichtlich war, ob Patientenkontakt bestand. Die Behauptung des betroffenen Arztes wurde von Google nicht ausreichend widerlegt. Zusätzlich war bei einer Zuwiderhandlung Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt (Urteil vom 16.06.2018, Az. I O 59/17).

 

Hintergrund: Falsche Bewertung von einem Freizeitpark

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Fall vor:  Ein Freizeitpark hat von einem Bewertungsportal die Löschung vieler Bewertungen verlangt, da die Identitäten der Bewerter nicht erkennbar waren. Der Freizeitpark bestritt, dass die Bewertungen von Personen stammen, die Gäste gewesen sind. Beweise gab es hierfür laut Freizeitparkbetreiber nicht. Das Portal verweigerte die Löschung und sah sich nicht verpflichtet, den Kundenkontakt nachzuweisen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten des Freizeitparks. Bei einer verweigerten weiteren Nachforschung über die Identität der Kunden, sei der fehlende Kundenkontakt aufgrund Verletzung der sekundären Darlegungslast als wahr zu unterstellen.

Wenn etwa ein Hotel Bewertungsportal auf eine falsche Bewertung im Internet aufmerksam gemacht wird, können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof ist überzeugt, dass der Rechtsverstoß "unschwer" bejaht werden muss. Anders ausgedrückt, ist auf eine klare Rechtsgutsverletzung aufmerksam zu machen.

 

Von falscher Bewertung betroffen: Was ist zu tun? 

Seit Urteil des Bundesgerichtshofs sind Rechte des Bewerteten deutlich stärker, was falsche Bewertungen im Internet betrifft. Unternehmen können schon durch klares Bestreiten des Kundenkontakts -  wie etwa durch einen schriftlichen Hinweis - Nachforschpflichten beim Portalbetreiber auslösen. 

 

Ausnahmsweise bei missbräuchlichen Verhalten ist das nicht der Fall, also so weit die Identität des Bewerters offensichtlich ist. Reagieren Portalbetreiber nicht oder weisen Betreiber den Gästekontakt nicht nach, kann eine Klage auf Unterlassung angestrebt werden.

Gegen falsche Bewertungen im Internet vorgehen

Finden sich falsche Bewertungen im Internet über Sie? Dann kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202/638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de

 

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

 

Quellen zum Thema Falsche Bewertungen im Internet löschen lassen

https://openjur.de/u/2449158.html 

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr1244-20-online-bewertung-hotel-darlegungslast-kontakt-kunden-gaeste/ 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/falsche-google-bewertungen

 

Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash