Fluggastrechte - Verordnung (EG) Nr. 261/2004

anwalt24 Fachartikel
12.11.20083533 Mal gelesen

Nachdem die vorgenannte Verordnung keine Ausgleichsleistungen (im Sinne des Artikels 7 der Verordnung) für Verspätungen, sondern nur bei Annullierung oder Nichtbeförderung vorsieht, besteht grundsätzlich Streit darüber wann genau eine Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt. Wichtige Entscheidungen des EuGH stehen aus.

 
Hierzu ein kurzes Update:
 

Abgrenzung Annullierung-Verspätung

 

Der BGH hat bei der Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung gestellt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2007 - X ZR 95/06, RRa 2007, 233 = EuZW 2007, 709 = NJW 2007, 3437):

 

"Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?"

 

Die Instanzgerichte sehen momentan allein in der Dauer der Verzögerung noch keine Anhaltspunkte dafür, von einer Annullierung auszugehen. Derzeit stellt man maßgeblich darauf ab, ob der geplante und der durchgeführte Flug unter gleicher Flugnummer, gleichem Flugticket und gleicher Passagierliste durchgeführt worden ist. Dann  läge nur eine - im Hinblick auf die Ausgleichsleistung in Artikel 7 - entschädigungslose Verspätung vor (so AG Düsseldorf - Urteil v. 26.06.2008 - 42 C 796/08).

 

Passagieren wird empfohlen, zu Beweiszwecken die Anzeigetafel im Flughafen zu fotografieren und sich die Flugnummern und den Flugausfall bestätigen zu lassen.

 
 
Nichtbeförderung
 
 

Der BGH (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06) hat aktuell folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung gestellt:

"Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist. "

Die Instanzgerichte haben bislang überwiegend die Umbuchung als Nichtbeförderung angesehen (AG Düsseldorf RRa 2007, 38; AG Rüsselsheim RRa 2007, 47). Die Überbuchung dürfte in jedem Fall als Nichtbeförderung anzusehen sein (so LG Frankfurt am Main; Urteil vom 13.10.2006).