Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
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Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben löst auch die Erbschaftsteuerpflicht aus.
Da es sich beim Pflichtteilsanspruch auch um einen Erwerb von Todes wegen handelt, fällt auch hier Erbschaftsteuer an. Mit der erstmaligen ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben wird der Steueranspruch des Staates ausgelöst.