„Schönheitsreparaturen“ neues Urteil des BGH lässt Vermieter bangen!
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"Schönheitsreparaturen" neues Urteil des BGH lässt Vermieter bangen!
Kommt in einem Mietvertrag nicht deutlich zum Ausdruck, dass die gesetzten Fristen, innerhalb derer Schönheitsreparaturen auszuführen sind, flexibel sind, so sind die Klauseln über Schönheitsreparaturen nichtig.
Ebenso nichtig sind dann, die zumeist hiermit verbundenen Klauseln über anteilige Kostenübernahme bei nicht erreichen des Fristendes, z.B. an den Kosten für Malerarbeiten.