Nebenklage
Als Nebenklage wird die Teilnahme des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an die Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Der Nebenkläger kann daher „nur“ im Rahmen der staatsanwaltlichen Anklage seine persönlichen Interessen auf Genugtuung verfolgen. Von der Nebenklage unterschieden werden muss das Adhäsionsverfahren, bei dem es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Straftat im Rahmen des Strafverfahrens geht. Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in § 395 StPO geregelt.