Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags zum Vertragsrecht)

Luftfahrtrecht
18.02.20061797 Mal gelesen

Thema

Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger (§ 675 I BGB)

 

Grundlagen

 

Führt die Bank für den Kunden im Rahmen der Vermögensverwaltung Anlagegeschäfte durch, ist sie verpflichtet, den Kunden anleger- und anlagengerecht zu informieren und zu beraten. Vor Vollzug einer Anlageentscheidung besteht die Verpflichtung, dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken des auszuführenden Geschäfts zu vermitteln. Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, VersR 1993, 1236; 2001, 1290; 2002, 1248).

  

Aktuelles

 

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 15.12.2004 (Pressemitteilung in VersR 2005, Nr. 3) einem Anleger, der auf Empfehlung seiner Bank im Juli 2001 eine Argentinien-Anleihe gezeichnet hatte, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anlageberatungspflicht seitens seiner Bank zugesprochen, ihm jedoch ein eigenes Mitverschulden in Höhe von 30% angerechnet.

 

Die Empfehlung der Argentinien-Anleihe habe nicht dem Risikoprofil des Anlegers entsprochen, weil es sich nach dessen "Kundenerklärung zur Anlageklassifizierung" um einen Anleger mit mittlerer Risikobereitschaft gehandelt habe. Dies habe sich auch aus der Zusammensetzung seines Wertpapierdepots ergeben. Damit sei die Empfehlung einer Argentinien-Anleihe im Juli 2001 jedoch nicht zu vereinbaren gewesen, da diese einen permanent fallenden Kurs und eine fortschreitende Verschlechterung des maßgeblichen Ratings aufwies. Danach habe es sich bei der Argentinien-Anleihe im fraglichen Zeitraum um ein Wertpapier mit erheblich gesteigertem Risiko gehandelt. Ein Mitverschulden sei dem Anleger jedoch deshalb anzurechnen, da ihm erkennbar gewesen sei, daß die Bank keine unabhängige Beraterin und ausschließliche Sachwalterin fremder Interessen gewesen sei, sondern mit der von ihr empfohlenen Anlage auch ein erhebliches eigenes Provisionsinteresse verfolgt habe. Daß die Initiative zur Kapitalanlage von der Bank ausgegangen sei, habe bereits für sich genommen eine gewisse Vorsicht nahe gelegt. Entscheidend sei jedoch vor allem, daß es sich bei dem Anleger um einen erfahrenen Geschäftsmann gehandelt habe, welcher sich auch mit Anlagegeschäften auskannte. Angesichts der außergewöhnlich hohen Rendite von 15% habe sich deshalb ihm das mit dem Geschäft zwangsläufig verbundene Risiko aufdrängen müssen (vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht bei gewerbsmäßiger Vermittlung von Optionsgeschäften auch: WI 2004, 146).