Verwalter hat Anspruch auf Maklerprovision
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Verwalter hat Anspruch auf Maklerprovision, wenn er als WEG-Verwalter und nicht als Sondereigentümer-Verwalter tätig wird. Nur die SE-Verwaltung schließt den Maklerprovisionsanspruch aus, § 2 II 1 Nr. 2 WoVermittG. Der WEG-Verwalter verliert seinen Provisionsanspruch auch nicht dann, wenn er "gelegentlich untergeordnete" Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt. Z.B.