Verteilung der Gerichtskosten nach Köpfen oder MEA?
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Ob die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gegenüber den Wohnungseigentümern nach MEA oder nach Köpfen auferlegt werden, wird in Kürze der Bundesgerichtshof entscheiden. Der § 16 II WEG ließe nach Ansicht des vorlegenden Kammergerichts ggf. auch eine eigenständige kostenmäßige Beteiligung des Verwalters neben den Wohnungseigentümern zu. (s. a. OLG Düsseldorf NZM 2003, S. 327 oder BayOLG NZM 2000, S. 964).
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