Rotlichtverstoß bei zu kurzer Ampelgelbphase innerorts?

Einwanderungsrecht
26.04.20061310 Mal gelesen

Innerorts ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer üblichen und damit allgmeinkundigen Gelbphase von 3 Sekunden bei der innerörtlich grundsätzlich geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Überschreitet der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht, dann reicht die Gelbphase von 3 Sekunden aus, um das Fahrzeug entweder vor der Ampel anzuhalten oder die Lichtzeichenanlage noch bei Gelb zu passieren.

 

Anders jedoch bei einer zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Dann muss die Gelbphase 4 Sekunden umfassen, eine Gelbphase von 3 Sekunden ist zu kurz. Dies bedeutet, dass bei einer Rotlichtüberschreitung gegebenenfalls eine Korrektur vorzunehmen ist, sollte die Gelbphase zu kurz sein, so das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 21.10.2005, Aktenzeichen: SS OWI 81/05