Nachträgliche Korrektur von Eheverträgen
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Kinder, die erst nach dem Abschluss eines Ehevertrages geboren werden, können eine Korrektur der im Vertrag festgelegten Unterhaltsbestimmungen erforderlich machen.
Ein Unterhaltsverzicht, der in einem Ehevertrag vereinbart worden ist, kann gegenstandslos werden, wenn sich die Umstände nach dem Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben. So sprach der Bundesgerichtshof kürzlich einer geschiedenen Mutter einen Anspruch auf Altersvorsorge zu, obgleich dieser Anspruch im Ehevertrag ausgeschlossen war.