§ 32 JAG - Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) § 18 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 können auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zur/zum Richterin/Richter auf Lebenszeit oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.