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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1995, Az.: 3 StR 45/95

Rechtsfolge; Beweis; Hilfsbeweisantrag; Zulässigkeit; Schuldspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1995
Aktenzeichen
3 StR 45/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Ein Hilfsbeweisantrag ist nicht zulässig, der einerseits auf den Schuldspruch gemäß der noch nicht erwiesenen Behauptung Bezug nimmt, andererseits bei einer bestimmten Rechtsfolge als gestellt gilt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 17. Mai 1995
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten K. wird im Umfang seines Antrags vom 25. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrügen des Angeklagten K., mit denen die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen beanstandet werden, haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Hilfsbeweisanträge sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richteten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten sollten. Derartige Hilfsbeweisanträge sind unzulässig (BGHSt 40, 287 = NJW 1995, 603 f.).

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zschockelt
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