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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.07.1958, Az.: 1 BvR 633/57

Zulässigkeit von Rechtshilfe; Haftbefehl; Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit der Strafvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.07.1958
Aktenzeichen
1 BvR 633/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf 01.10.1957 - (1) Ws 301/57 (649) 2 AR 1740/56

Fundstelle

  • BVerfGE 8, 102 - 103

Redaktioneller Leitsatz

Ein Haftbefehl, der aufgrund einer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung ergangen ist,darf bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht vollstreckt werden, wenn Zweifel daran bestehen, daß die erbetene Rechtshilfe zulässig ist (§ 2 RHG).