Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: VI ZR 196/78
Aufklärungsbedürftigkeit der Gefahr von Infektionsfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1979
- Aktenzeichen
- VI ZR 196/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.06.1978
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Richtmeister Friedrich O., A.straße ..., W.
Prozessgegner
1. Sporthilfe e.V., Krankenhaus für Sportverletzte Hellersen, P.straße, L.-H.
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebenda
2. Arzt Dr. med. B., Krankenhaus für Sportverletzte, P.straße, L.-H.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
am 10. Juli 1979 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 1978 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000.DM.
Gründe
Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Patient bei einem ihm im großen und ganzen bekannten und daher als nicht geringfügig erkennbaren chirurgischen Eingriff immer mit der nicht mit letzter Sicherheit vermeidbaren Gefahr einer Wundinfektion rechnen muß. Ein besonderer Hinweis wird daher in der Regel nur notwendig sein, wenn der Patient erkennbar dazu neigt, einen nicht zweifelsfrei gebotenen Eingriff nicht hinreichend ernst zu nehmen. Jedoch können diese Grundsätze für Eingriffe an großen Gelenken nicht in gleichem Maße gelten. Hier sind Infektionen vor allem bei längerer Dauer des Eingriffs nicht selten, insbesondere aber führen sie, jedenfalls soweit sie nicht auf den Außenbereich beschränkt bleiben, sehr häufig zu geringfügigen bis schweren Funktionseinschränkungen. Dies ist dem Revisionsgericht aus anderen Fällen bekannt. Darin muß ein wesentliches Risiko solcher Operationen erblickt werden.
Daher könnte die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Gefahr von Infektionsfolgen auch in solchen Fällen nicht aufklärungsbedürftig sei, nicht in dieser Allgemeinheit gebilligt werden. Im vorliegenden Falle hatte indessen der Kläger selbst schon in der Klageschrift die Operation als notwendig bezeichnet - dies zu Recht -, weil sie das einzige Mittel war, bereits bestehende Funktionsbehinderungen zu bessern oder jedenfalls den sonst zu erwartenden weiteren Verschleiß des Gelenks aufzuhalten. Er hat, soweit ersichtlich, nie behauptet, daß er bei ordnungsmäßiger Aufklärung den Eingriff abgelehnt haben würde, und hätte damit auch kaum Glauben verdient. Daher erscheint hier ausnahmsweise die Feststellung möglich, daß auch eine vollständige Aufklärung den Kläger nicht von seiner Einwilligung in den Eingriff abgehalten haben würde.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 30.000.DM.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt