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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1957, Az.: IV ZR 257/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1957
Aktenzeichen
IV ZR 257/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München (Augsburg) - 26.06.1956

Fundstelle

  • ZZP 1958, 117-120

Prozessführer

des Käsermeisters Johannes La. in W. bei K.,

Prozessgegner

seine Ehefrau Auguste La. geb. So. in W. bei K.,

Amtlicher Leitsatz

Die Besetzung eines Oberlandesgerichtssenats mit 6 Beisitzern kann auch bei verhältnismäßig häufiger Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen - hier etwa in jeder 3. Sitzung - beim Vorliegen besonderer Umstände, z.B. mit Rücksicht darauf noch als vorschriftsmäßig angesehen werden, daß der Vorsitzende die Leitung des Senats erst vor kurzer Zeit übernommen und sich noch nicht voll eingearbeitet hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 26. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat, nachdem ihm seine erste Frau nach langjähriger Ehe im November 1943 gestorben war, am 9. Oktober 1944 als 54 Jahre alter Witwer mit 5 Kindern im Alter von 24 bis 9 Jahren die damals 42 Jahre alte ledige Beklagte, die bis dahin in verschiedenen Stellungen als Köchin oder Hausgehilfin und zuletzt seit 1930 in einer und derselben Stellung als Haushälterin tätig gewesen war, nach verhältnismäßig kurzer Bekanntschaft auf Empfehlung seiner Verwandten geheiratet. Er hatte sich dazu hauptsächlich mit Rücksicht auf die 3 jüngsten, damals noch unversorgten Kinder Martha (18 Jahre), Erich (14 Jahre) und Gertrud (9 Jahre), die noch zuhause waren, entschlossen. Aus seiner Ehe mit der Beklagten sind keine Kinder hervorgegangen. Den letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien nach der ursprünglichen Behauptung des Klägers im Vorprozeß (R 628/49 LG Kempten) ungefähr Ende 1946, nach seiner späteren Darstellung im Jahre 1945, nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1947. Im Mai 1950 wurde die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten dadurch aufgehoben, daß die Beklagte die eheliche Wohnung in Weitnau verließ und zu einer Verwandten in demselben Orte zog. Seitdem leben die Parteien getrennt voneinander.

2

Der Kläger hatte schon im Dezember 1949 beim Landgericht in Kempten die Scheidung seiner jetzigen Ehe wegen Verschuldens der Beklagten aus §43 EheG begehrt. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Kempten vom 6. Mai 1950 - R 628/49 -, das am 13. Juli 1950 rechtskräftig wurde, abgewiesen woren, im wesentlichen mit der Begründung, daß zwar die Ehe tiefgreifend zerrüttet und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei, daß aber die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten zum Teil nicht erwiesen seien und zum anderen Teile keine schwere Eheverfehlung darstellten.

3

Mit der jetzigen, am 17. Oktober 1953 eingereichten Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch aus §48 EheG begehrt mit der Begründung, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und die Ehe so tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage, hilfsweise um die Feststellung gebeten, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Sie hat der Scheidung gemäß §48 Abs. 2 EheG widersprochen, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder mindestens überwiegend verschuldet habe. Er habe in den Jahren 1949 und 1950 ehewidrige Beziehungen zu einer Frau St. unterhalten und nach der Rückkehr der Beklagten aus dem Krankenhaus (d.i. seit Ende November 1949) die Haushaltsführung seiner Tochter Martha überlassen und sie, die Beklagte, ohne Grund sehr lieblos und gehässig behandelt und zum Schluß sogar aus der Wohnung geworfen, so daß sie zunächst vorübergehend zu ihrer Nichte übergesiedelt sei, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich wieder zu beruhigen und wieder zur Vernunft zu kommen. Als sie ihn dann durch ihren Prozeßbevollmächtigten wiederholt habe auffordern lassen, sie wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, habe er dies grundlos abgelehnt. Er habe auch seit der Trennung der Parteien seine gesetzliche Unterhaltspflicht ihr gegenüber gröblich verletzt, habe sie wiederholt grundlos beleidigt, insbesondere in seinen Briefen und Eingaben an das Gericht und an ihren Prozeßbevollmächtigten und habe bei Begegnungen mit ihr wiederholt vor ihr ausgespuckt. Er habe sie auch in der Öffentlichkeit dadurch bloßgestellt, daß er die Akten des ersten Scheidungsprozesses in Weitnau herumgezeigt habe, insbesondere auch einen Klageentwurf, in welchem behauptet gewesen sei, die Beklagte habe den Kläger dadurch geschlechtlich reizen wollen, daß sie sich in der Küche nackt vor ihm gewaschen habe, sie habe heftige Ausdünstungen, sie wasche die Monatsbinden im Kochtopf. Die Beklagte wolle nicht geschieden sein, sondern an der Ehe festhalten, weil sie streng kirchlich eingestellt sei und schon aus ihrer religiösen Anschauung heraus grundsätzlich einer Ehescheidung widerspreche. Dazu komme, daß sie bei Eingehung der Ehe schon in fortgeschrittenem Alter gestanden habe und durch die Eheschließung aus ihrem damaligen Wirkungskreise herausgerissen worden sei und ein ihr für die Dauer des ledigen Standes eingeräumtes Wohnungsrecht verloren habe. Der Kläger beabsichtige jetzt, die Beklagte schon bei Lebzeiten um ihre Unterhaltsansprüche und für den Fall seines Todes um ihre spätere Witwenversorgung zu bringen. Ihr Widerspruch gegen die Scheidung sei deshalb auch beachtlich.

5

Der Kläger hat bestritten, daß die Zerrüttung der Ehe auf seinem Verschulden beruhe. Was ihm die Beklagte im einzelnen an ehewidrigem Verhalten vorwerfe, sei zum größten Teile unwahr, im übrigen nur eine Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung. Die Ehe sei nämlich schon vor Einreichung seiner ersten Scheidungsklage vollständig zerrüttet gewesen und zwar hauptsächlich durch Verschulden der Beklagten. Die Beklagte habe seine Tochter Martha völlig lieblos behandelt und so schikaniert, daß diese am 5. September 1949 einer Cousine geschrieben habe, die Stiefmutter mache ihr das Leben zur Hölle und sie hasse deshalb diese Frau, wie sie noch nie einen Menschen gehaßt habe. Auch ihm selbst gegenüber habe sich die Beklagte äußerst lieblos benommen. Sie habe ihm öfters in Gegenwart dritter Personen gesagt, er solle seinen Mund halten. Sie habe ihm auch dauernd Speisen vorgesetzt, die er wegen seines Magenleidens nicht vertragen habe, habe aus Bequemlichkeit meist nur "schnelle Küche" gemacht und tagelang immer das gleiche Essen und zwar nur halb gekocht auf den Tisch gebracht. Dadurch habe sich sein Magenleiden verschlimmert, so daß er schließlich habe operiert werden müssen. Einmal habe sie ihn einen Feigling genannt, weil er die Kinder nicht so gezüchtigt habe, wie sie es wünschte. Ein anderes Mal habe sie sich gegenüber seiner ältesten Tochter Irma geäußert, sie werde ihn, wenn sie Weitnau verlasse, in den Häusern, in denen er am meisten geschätzt sei, so schlecht machen, daß er sich in Weitnau nicht mehr werde sehen lassen können. Am schwersten verfehlt habe sie sich aber dadurch, daß sie gegenüber dieser seiner Tochter Irma einmal behauptet habe, er habe mit seiner Tochter Martha Blutschande getrieben. Eine weitere schwere Eheverfehlung liege schließlich darin, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit die bereits im Vorprozeß widerlegte Behauptung wiederholt habe, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau St.. Aus allen diesen Gründen sei der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht zulässig. Aber selbst wenn man ihn für zulässig halte, sei er nicht beachtlich, weil die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die Entfremdung zwischen den Ehegatten sei schon nach einem halben Jahre eingetreten. Schon damals sei der Kläger aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen, weil er das Schnarchen und die Ausdünstungen der Beklagten nicht vertragen habe. Im übrigen habe die Beklagte durch die Eheschliessung weder eine Lebensstellung aufgegeben, noch sonst ein Opfer gebracht. Man könne auch nicht sagen, daß sie ihre besten Jahre für den Kläger geopfert habe, da sie ja bei der Eheschließung bereits 42 Jahre alt gewesen sei. Durch die Scheidung würden sich auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschlechtern, weil sie eine monatliche Rente von DM 56,- beziehe und seit 3 Jahren im Haushalt der Familie Sa. tätig sei. Auf ihre streng katholische Einstellung könne sie sich nicht berufen; denn sie habe sich von Anfang an geweigert, Kinder zu gebären.

6

Für den Fall, daß das Gericht zu einem Schuldausspruch gegen den Kläger kommen sollte, hat dieser vorsorglich beantragt,

7

die Beklagte für mitschuldig zu erklären.

8

Die Beklagte ist diesen Ausführungen des Klägers mit einer ausführlichen Gegendarstellung entgegengetreten. Sie hat bestritten, an der Zerrüttung der Ehe mitschuldig zu sein. Was der Kläger hierüber vorgetragen habe, sei im wesentlichen unrichtig. Insbesondere hat sie entschieden bestritten, den Kläger jemals der Blutschande bezichtigt zu haben. Die Zeugin Irma Mi., auf deren beeidete Aussage im Vorprozeß sich der Kläger insoweit beruft, sei unglaubwürdig. Es sei auch nicht richtig, daß die Entfremdung zwischen den Ehegatten schon bald nach der Eheschließung eingetreten sei. Die Parteien hätten sich sogar gut verstanden. Zu Differenzen sei es nur in Gegenwart der Kinder gekommen und die Entfremdung sei erst eingetreten, als die Stieftochter Martha im Hause gewesen sei und gegen die Beklagte gehetzt habe. Unwahr sei auch, daß die Beklagte sich geweigert habe, Kinder zu gebären. Vielmehr habe der Kläger von Anfang an erklärt, daß ja 5 Kinder vorhanden seien und die Parteien daher keine Kinder brauchten. Als die Beklagte in der ersten Zeit von eigenen Kindern gesprochen habe, habe der Kläger geantwortet, dann hätte sie halt früher heiraten sollen, er könne kein Kindergeschrei mehr vertragen. Es sei auch nicht richtig, daß sie seit 3 Jahren wieder im Haushalt einer Familie Sa. tätig sei. Sie halte sich lediglich bei ihrer Nichte Martha Sa. auf, weil der Kläger sich weigere, sie wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen. Sie habe aber bisher noch immer gehofft, daß auch der Kläger zu einer Versöhnung bereit sein werde, wenn nur erst die Stieftochter Martha, die den Anlaß zur Ehezerrüttung gegeben habe, heiraten und aus dem Haus gehen werde.

9

Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch für beachtlich angesehen.

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Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweise aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.

12

In der Begründung seines Hauptantrages hat er die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich sei, bekämpft.

13

Der Hilfsantrag auf Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten sei zunächst als Mitschuldantrag gemeint, der zum Zuge komme, falls der Schuldantrag der Beklagten Erfolg habe. Er erhebe damit aber auch einen selbständigen Scheidungsanspruch wegen ehewidrigen Verhaltens der Beklagten. Diese habe nämlich im April oder Mai 1954 gegenüber der Oberin des Krankenhauses geäußert, daß sie kein Geld habe und verhungern müßte, wenn sie nicht von Martha Sa. unterhalten würde. Durch diese Äußerung habe die Beklagte den Bezug von monatlich DM 70,-, den sie seit Oktober 1950 vom Kläger erhalte, in der Absicht unterdrückt, den Kläger in den dörflichen Verhältnissen seiner Umgebung unmöglich zu machen. Durch diese Verleumdung habe die Beklagte die vorhandene Ehezerrüttung jedenfalls so stark vertieft, daß an eine Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft überhaupt nicht mehr gedacht werden könne. Im übrigen werde der Scheidungsanspruch aus §43 EheG auch auf die bereits im ersten Rechtszug behaupteten Verfehlungen der Beklagten gestützt.

14

Das Berufungsgericht hat, nachdem es beide Parteien gemäß §619 ZPO gehört hatte, die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

15

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Die Revision rügt in erster Linie, daß der 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei. Den Vorsitz in der Verhandlung vom 12. Juni 1956 habe nicht der ordentliche Vorsitzende, Senatspräsident Hasselberger, sondern in dessen Vertretung der Oberlandesgerichtsrat Jaroschka geführt. Außer mit dem Senatspräsident Hasselberger sei der Senat seit dem 1. Februar 1956 mit 6 Oberlandesgerichtsräten als Beisitzern besetzt gewesen. Schon daraus ergebe sich, daß er einen Arbeitsanfall zu bewältigen habe, den ein normal besetzter Senat nicht meistern könne. Tatsächlich habe sich daher der Senat auch in zwei Senate aufgespalten, in denen Senatspräsident Hasselberger und Oberlandesgerichtsrat Jaroschka jeweils den Vorsitz führten. Jede dritte ordentliche Sitzung werde von Oberlandesgerichtsrat Jaroschka geleitet. Als Beisitzer unter Senatspräsident Hasselberger trete er nicht in Erscheinung. In den Sachen, die Oberlandesgerichtsrat Jaroschka zugewiesen seien, obliege ihm die gesamte Geschäftsführung selbständig. So habe er beispielsweise im vorliegenden Fall auch den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In der unter dem Vorsitz von Oberlandesgerichtsrat Jaroschka verhandelnden Gruppe sei aber der Senat nicht ordnungsmäßig besetzt, weil kein Senatspräsident den Vorsitz führe und der ordentliche Vorsitzende die seinem Stellvertreter zugewiesenen Sachen mit Rücksicht auf den übermäßigen Geschäftsanfall nicht mehr zu überblicken vermöge.

17

Diese Rüge ist nicht begründet. Nach einer vom erkennenden Senat eingeholten dienstlichen Auskunft des ordentlichen Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts ist zwar die Besetzung dieses Senates in den obigen Ausführungen der Revision richtig angegeben. Im übrigen sind jedoch die Angaben der Revision über die Arbeitsweise des Senats im wesentlichen nicht zutreffend. Der gesamte Geschäftsanfall des Senats wird vielmehr regelmäßig dem ordentlichen Vorsitzenden vorgelegt, der sich durch vorläufige Überprüfung der Eingänge den erforderlichen Überblick verschafft, alsbald notwendige Verfügungen trifft, grundsätzlich an Hand eines von ihm selbst geführten und in seinen Händen bleibenden zusätzlichen Terminkalenders und ebenfalls von ihm selbst geführter Unterlagen über die Belastung der Beisitzer die Verteilung auf die Berichterstatter vornimmt und die Erledigung der anhängigen Sachen laufend überwacht. Insbesondere erfolgt die Verteilung der zur Entscheidung stehenden Sachen auf die Berichterstatter einschließlich des Oberlandesgerichtsrats Jaroschka ausnahmslos durch den Vorsitzenden selbst, soweit er nicht durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist.

18

Von der Überwachung durch den ordentlichen Vorsitzenden sind die dem Oberlandesgerichtsrat Jaroschka als Berichterstatter zugewiesenen Fälle nicht ausgenommen. Die Vorlage der unter dem Vorsitz des Vertreters ergangenen Urteile und Entscheidungen an den Senatsvorsitzenden ist durch ausdrückliche Anweisung an die Geschäftsstelle sichergestellt. Ebenso besteht die Anordnung, daß Terminsbestimmungen - soweit sie nicht in mündlicher Verhandlung durch verkündeten Beschluß erfolgen - dem Vorsitzenden des Senats vorbehalten bleiben.

19

In der vorliegenden Sache hat Oberlandesgerichtsrat Jaroschka die Terminsverfügung vom 24. April 1956 während des Urlaubs des Vorsitzenden in dessen Vertretung getroffen.

20

Die Besetzung des Senats für die einzelnen Sitzungstage steht auf weite Sicht fest. Die Bestimmung der an einer Sitzung teilnehmenden Richter erfolgt unter Berücksichtigung der Belastungsfähigkeit der einzelnen Beisitzer ausschließlich durch den Vorsitzenden des Senats.

21

Oberlandesgerichtsrat Jaroschka hat entgegen der Darstellung der Revisionsbegründung mehrfach als Beisitzer unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten an Sitzungen des Senats teilgenommen.

22

Richtig ist die Behauptung der Revision, daß Oberlandesgerichtsrat Jaroschka als dienstältester Beisitzer im Ergebnis etwa jede 3. ordentliche Sitzung geleitet hat. Die unter seinem Vorsitz verhandelten Fälle stellen jedoch nicht einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtarbeit im Sinne einer Aufteilung des Senats dar. Eine solche Aufteilung der Senatsarbeit hat nicht stattgefunden. Es ergibt sich vielmehr regelmäßig, daß mehrfach verhandelte Sachen teils unter dem ordentlichen Vorsitz und teils unter dem Vorsitz des Vertreters verhandelt werden. Während gleichzeitiger Amtierung des ordentlichen Vorsitzenden (Nichtverhinderung durch Krankheit oder Urlaub) sind in dem der Verkündung des Urteils in dieser Sache vorangehenden Zeitraum von rund 5 Monaten von 80 Sachen 58 , also knapp 3/4 unter dem ordentlichen Vorsitzenden und 22, also etwas mehr als 1/4, unter dem Vorsitz seines Stellvertreters durch Urteil erledigt worden.

23

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß das Berufungsgericht unvorschriftsmäßig besetzt war.

24

Es verstößt zunächst nicht gegen den Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wenn eine Kammer oder ein Senat mit mehr Richtern besetzt ist als bei den Entscheidungen mitzuwirken haben. Das hat der Senat mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, bereits in seinem Urteil vom 12. Mai 1956 (BGHZ 20, 355 ff) dargelegt (vgl. dazu auch die Anm. von Johannsen bei LM Nr. 5 zu §551 Ziff. 1 ZPO). Der Senat hält insbesondere - auch gegenüber den Ausführungen von Arndt (JZ 1956, 633) - daran fest, daß die Ungewißheit darüber, in welcher Besetzung das Gericht den einzelnen Fall entscheiden wird, soweit diese Ungewißheit schon dadurch entstehen kann, daß Kammern und Senate über die Zahl der Richter, die bei den Entscheidungen mitzuwirken haben, hinaus mit Richtern besetzt sind, aus praktischen Gründen unvermeidbar ist und deshalb noch keine Verletzung des erwähnten, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GrundG ausgesprochenen Grundsatzes bedeutet.

25

Andererseits ist es jedoch nicht zulässig, Senaten und Kammern eine unbeschränkte Anzahl von Richtern zuzuteilen. Die Tätigkeit der Beisitzer darf nicht einen Umfang erreichen, bei dem es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, die Arbeitsweise des Senates wesentlich mitzubestimmen und insbesondere auf dessen Rechtsprechung einen wesentlichen Einfluß auszuüben, wie das vom Reichsgericht und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefordert worden ist (RG 132, 301 ff; BGHZ 9, 291;  10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51];  15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53];  16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71). Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden soll die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung des von ihm geleiteten Senats gewährleistet werden. Dieser Aufgabe kann er, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12. Mai 1956 dargelegt hat, nicht mehr gerecht werden, wenn seine Haupttätigkeit sich darauf beschränkt, in der Art eines mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Verwaltungsbeamten die eingehenden Sachen auf die seiner Meinung nach geeigneten Richter des Senats zu verteilen, die Termine anzuberaumen, die Richter zu diesen Terminen heranzuziehen und nur bei verhältnismäßig wenig Sachen an der Entscheidung selbst mitzuwirken, wenn er also die Entscheidungen und damit die eigentliche Rechtsprechung des Senats im wesentlichen den ihm zugeteilten beisitzenden Oberlandesgerichtsräten überläßt. Das bedeutet keineswegs, daß die Mitwirkung der Beisitzer bei der Entscheidung durch den Einfluß des Vorsitzenden zurückgedrängt werden soll. Im Gegenteil, gerade durch den Einfluß seiner Persönlichkeit, durch seine besondere Vertrautheit mit den geistigen Interessen und Fähigkeiten und der besonderen Denk- und Arbeitsweise wie auch mit der jeweiligen Belastungsfähigkeit jedes Senatsmitgliedes, eine Vertrautheit, die er nur auf Grund einer ständigen Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern seines Senates in dessen Spruchtätigkeit erwerben kann, wird es gewährleistet, daß alle Mitglieder zur bestmöglichen Betätigung und Entfaltung ihrer richterlichen Fähigkeiten kommen, daß es in lebendigem Kontakt und Gedankenaustausch zu einer fruchtbaren gegenseitigen Anregung und Ergänzung aller Mitglieder kommt und der Senat so mehr und mehr zu einer fruchtbaren Arbeitsgemeinschaft zusammenwächst. Dieses Ziel kann nur dann voll erreicht werden, wenn die Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen - von seiner Verhinderung durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen besonderen Anlässen abgesehen - sich grundsätzlich auf Ausnahmefälle wie etwa ein vorübergehendes außergewöhnliches Anschwellen der Geschäfte beschränkt. Auch unabhängig von dem erörterten Einfluß des Vorsitzenden kann die Erreichung dieses Zieles, insbesondere auch die Übersicht jedes Mitgliedes über die gesamte Rechtsprechung des Senates sowie die Vertrautheit mit der Denk- und Arbeitsweise der anderen Mitglieder, durch eine übergroße Zahl von Beisitzern und den dadurch bedingten häufigen Wechsel in der jeweiligen Spruchbesetzung erheblich erschwert werden.

26

Es kann nun zwar nicht zweifelhaft sein, daß bei der Zusammensetzung und Arbeitsverteilung eines Senats, wie sie nach der eingeholten dienstlichen Auskunft hier bestanden hat, der Einfluß des Vorsitzenden auf die Arbeitsweise und die Rechtsprechung des Senates nicht in einem Maße zur Geltung kommt, wie es wünschenswert ist, zumal da diese Auskunft keine Angaben darüber enthält, nach welchen Gesichtspunkten der Vorsitzende die Sachen ausgewählt hat, die er zur Verhandlung unter dem Vorsitz seines Stellvertreters vorgesehen hat, ob also etwa die rechtlich schwierigeren und bedeutsameren Sachen stets unter der Leitung des ordentlichen Vorsitzenden verhandelt und entschieden worden sind. Die. Überbesetzung - mit 6 Beisitzern - insbesondere die häufige Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen erreicht hier bereits ein Ausmaß, das in jedem Falle hart an die Grenze heranreicht, bei deren Überschreitung von einer vorschriftsmäßigen Besetzung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Vorsitzende bei dem Umfang der gesamten Senatsarbeit und des den Beisitzern, insbesondere dem stellvertretenden Vorsitzenden, zufallenden Arbeitsanteils nicht mehr in der Lage ist, sich in dem Maße an der Spruchtätigkeit des Senats zu beteiligen, das seiner Stellung und Aufgabe, wie sie oben dargelegt wurde, entspricht und weil damit auch ein fruchtbares Zusammenarbeiten innerhalb des Senats als einer in sich geschlossenen Arbeitsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist. Daß diese Grenze in der Regel überschritten ist, wenn einem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als 6 voll arbeitsfähige und voll ausgelastete Richter als Beisitzer angehören, hat der Senat bereits in seiner mehrfach angeführten Entscheidung vom 12. Mai 1956 (S. 361) ausgesprochen. Wenn im vorliegenden Falle die Besetzung trotz der Zuteilung von 6 Beisitzern und der dadurch mit bedingten häufigen Vertretung des Vorsitzenden in der Leitung der Senatssitzungen noch als vorschriftsmäßig angesehen werden kann, so lediglich deshalb, weil hier zwei besondere Umstände zu berücksichtigen sind. Einmal hängt es naturgemäß auch von der Persönlichkeit und der individuellen Fähigkeit des Vorsitzenden ab, inwieweit er im Einzelfalle trotz einer Überbesetzung des Senats noch in der Lage ist, seiner Stellung und Aufgabe als Vorsitzender gerecht zu werden. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, daß der Vorsitzende im vorliegenden Falle versichert hat, nach seiner Auffassung sei er durchaus noch in der Lage gewesen, die von ihm den Beisitzern, insbesondere auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zugewiesenen Sachen zu überblicken. Sodann ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, daß er den Vorsitz in diesem Senat erst am 1. Februar 1956, also 4 1/2 Monate vor der hier in Betracht kommenden Verhandlung übernommen hatte. Wenn das Gesetz es zuläßt, daß der ordentliche Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub voll durch einen Beisitzer vertreten wird, so läßt es sich auch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbaren, daß er unmittelbar nach Übernahme des Vorsitzes für eine gewisse Einarbeitungszeit, deren Dauer jedenfalls in dem Zeitpunkt, als in dieser Sache über die Berufung des Klägers verhandelt wurde, noch nicht überschritten war, noch in größerem Umfang in der Leitung des Senats durch einen Beisitzer vertreten wird, als dies nach voller Einarbeitung statthaft sein kann.

27

II.

1.

In der Sache selbst hat die Revision sich darauf beschränkt, allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts zu rügen, ohne bestimmte Rechtsvorschriften als verletzt zu bezeichnen. Eine solche Rüge genügt an sich nicht der Vorschrift des §554 Abs. 3 Ziff. 2 a ZPO, wonach der Revisionskläger in der Revisionsbegründung die Rechtsnorm, deren Verletzung er rügt, zu bezeichnen hat (RG 123, 38). Das Revisionsgericht hatte indes, da die oben erörterte Verfahrensrüge hinsichtlich der Besetzung des Berufungsgerichts ordnungsmäßig erhoben ist, gemäß §559 Satz 2 ZPO die Pflicht, das angefochtene Urteil von Amts wegen auch daraufhin zu prüfen, ob es nicht etwa Verstoße gegen das sachliche Recht enthält, ohne daß es darauf ankommt, ob die sachlich-rechtliche Rüge den Vorschriften des §554 Abs. 3 ZPO entspricht (RG 149, 158 [165]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §559 V). Diese Prüfung führte jedoch nicht zu der Feststellung, daß das Berufungsurteil einen Verstoß gegen das sachliche Recht enthält.

28

Das Berufungsgericht hat zunächst irrtumsfrei festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als drei Jahre aufgehoben und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist, so daß die Ehe, wenn die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprochen hätte, hätte geschieden werden müssen. Das Berufungsgericht hält diesen Widerspruch jedoch für zulässig und auch für beachtlich.

29

Zulässig sei der Widerspruch, weil die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Weder ein Verschulden der Beklagten noch Umstände, die keinem der Ehegatten als Verschulden anzurechnen seien, könnten in gleichem Maße als ursächlich für die Zerrüttung angesehen werden wie das schuldhafte Verhalten des Klägers. Dieser habe die Beklagte durch eine überaus lieblose und geringschätzige Behandlung, wie sie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, nicht nur aus der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen, sondern auch geradezu aus dem Haus hinausgeekelt. Zu der Zeit, als die Beklagte durch dieses Verhalten des Klägers veranlaßt, schließlich die häusliche Gemeinschaft aufgehoben habe, sei zwar die eheliche Gesinnung des Klägers offenbar schon völlig erloschen gewesen. Sein Verhalten vor der Trennung stelle aber bereits eine schwere Eheverfehlung dar, welcher nach der Lebenserfahrung ehezerrüttende Wirkung zukomme.

30

Das Berufungsgericht hat damit, wie auch seine weiteren Ausführungen erkennen lassen, für bewiesen angesehen, daß der Kläger bereits vor dem endgültigen Verlust seiner ehelichen Gesinnung der Beklagten gegenüber ein Verhalten gezeigt hat, das nach der Lebenserfahrung geeignet war, zur Zerrüttung der Ehe zu führen. Es hat daraus in freier, vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfender Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Beweisergebnisses gefolgert, daß die Zerrüttung überwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Abwendung des Klägers von der Beklagten sittlich nicht rechtfertigen konnten und somit dem Kläger als Verschulden anzurechnen sind. Auch die tatsächlichen Feststellungen, die es hierzu im einzelnen getroffen hat, unterliegen als solche nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Eine Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht gerügt und auch ebensowenig erkennbar wie ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder gegen Vorschriften des sachlichen Rechts.

31

Das Berufungsgericht hat auch die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Es hat dazu ausgeführt, daß die Ehe, die die Ehegatten schon nach kurzer Bekanntschaft beiderseits aus Versorgungsgründen geschlossen hätten, nur kurze Zeit ungetrübt geblieben sei. Die im Verhältnis zwischen der Beklagten einerseits und seinen beiden Kindern Martha und Erich andererseits auftretenden Schwierigkeiten und Gegensätzlichkeiten hätten schon acht Wochen nach der Eheschließung zum ersten Zerwürfnis zwischen den Ehegatten geführt und in der Folgezeit immer wieder neue Auseinandersetzungen und damit eine zunehmende Verstimmung zwischen den Ehegatten mit sich gebracht. Angesichts dieser Entwicklung der Ehe lasse sich daher nicht feststellen, daß sie vor ihrer Zerrüttung bereits zu eiber echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft geworden sei, auch wenn die häusliche Gemeinschaft 5 1/2 Jahre bestanden habe. Es liege vielmehr nahe, die Ehe in Übereinstimmung mit der Berufung nur als einen mißlungenen Versuch anzusehen. Gleichwohl sei die Aufrechterhaltung der Ehe im Hinblick auf das gesamte Verhalten beider Ehegatten sittlich nicht unvertretbar. An dem Verhalten der beklagten Ehefrau sei nicht viel auszusetzen. Es lasse nicht erkennen, daß es ihr an der richtigen ehelichen Gesinnung gefehlt habe. Sie habe die Pflichten, die sie durch das Ehegelöbnis auf sich genommen habe, im grossen und ganzen nach Kräften erfüllt. Sie habe auch an ihrem Mann und an der Ehe festgehalten und zwar selbst dann noch, als sie schon gefühlt habe, daß der Kläger sich immer mehr von ihr abwendete. Nur aus Sorge um ihre Ehe habe sie das Fernbleiben der Stieftochter Martha gewünscht, weil sie in deren Einstellung und Verhalten eine Gefahr für den Bestand ihrer Ehe erkannt habe. Wie stark ihre eheliche Gesinnung gewesen sei, zeige sich auch darin, daß sie noch nach der Trennung und trotz der ihr von seiten ihres Mannes widerfahrenen Demütigungen sich wiederholt ernstlich um eine Versöhnung mit ihm und Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht habe. Auch heute noch halte sie aus innerer Überzeugung an der Ehe fest und habe die Hoffnung noch nicht völlig aufgegeben, daß ihr Ehemann sich wieder ihr zuwenden werde, wenn nur die Tochter Martha, in der sie den eigentlichen Anlaß des Zerwürfnisses erblickt, aus dem Haushalt ausscheide.

32

Dazu komme noch, daß die Altersversorgung der Beklagten im Falle der Scheidung gefährdet wäre. Denn abgesehen von einer kleinen Rente (z.Zt. monatlich DM 56,-) habe sie kein Einkommen und in Anbetracht ihres Alters von jetzt 54 Jahren und ihrer schwächlichen Gesundheit wenig Aussicht, sich noch durch eigene Erwerbstätigkeit den erforderlichen Unterhalt verschaffen zu können.

33

Es sei auch nicht erkennbar, daß die Beklagte etwa aus sittlich verwerflichen Beweggründen der Scheidung widerspreche. Es sei ihr zu glauben, daß sie eben um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen und weil sie ihren Mann noch nicht endgültig aufgeben, sondern weiter mit ihm zusammenleben wolle, sich der Scheidung widersetze.

34

Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat in seiner Rechtsprechung zu §48 EheG bereits wiederholt näher ausgeführt hat, ist der Widerspruch im allgemeinen nur dann unbeachtlich, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige. Mängel so stark belastet und behindert war, daß die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung von den Ehegatten auch bei aller zumutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte, oder wenn festzustellen ist, daß auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine echte Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden, der Widerspruch also von ihm nicht zur Wahrung seiner in der Ehe verwurzelten personhaften Würde, sondern nur aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird (BGHZ 18, 13 [19]. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Schwierigkeiten die sich danach alsbald nach der Eheschließung einer rechten Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft unter den Parteien entgegenstellten, mögen - insbesondere auch in Anbetracht des Alters und des Gesundheitszustandes des Kläger - nicht leicht gewesen sein. Sie waren aber namentlich im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte stets ehewillige Einstellung der Beklagten und auf ihr ehrliches Bemühen, ihren pflichten und Aufgaben als Gattin und Stiefmutter gerecht zu werden, nicht derart, daß vom Kläger die Überwindung dieser Schwierigkeiten, insbesondere die Anbahnung eines erträglichen Verhältnisses zwischen seinen Kindern und der Beklagten und die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung bei gutem Willen und bei einer zumutbaren Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht hätte erwartet werden können.

35

2)

Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint. Der Kläger hatte sein Scheidungsbegehren insoweit auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe im April oder Mai 1954 gegenüber der Oberin des Krankenhauses geäußert, daß sie kein Geld habe und verhungern müßte, wenn sie nicht von ihrer Nichte Martha unterhalten würde. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Wenn diese Äußerung wirklich in der angegebenen Zeit gefallen sei und nicht schon in der Zeit, als der Kläger der Beklagten tatsächlich keinen Unterhalt geleistet hat, so enthalte sie allerdings eine ungerechte Beschuldigung des Klägers und damit eine Eheverfehlung. Sie seit jedoch für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich. Denn im April oder Mai 1954 sei die eheliche Gesinnung des Klägers schon seit Jahren so restlos erloschen und die Ehe auf seiner Seite schon längst so vollständig zerrüttet gewesen, daß die Zerrüttung durch die angeführte Äußerung der Beklagten auf seiner Seite auch nicht mehr hätte vertieft werden können. Aber selbst wenn man das für möglich halte, stünde dem Kläger wegen dieser Verfehlung der Beklagten kein Scheidungsrecht zu, weil wegen seiner eigenen oben dargestellten schweren Verfehlungen und wegen seines der Trennung nachfolgenden lieblosen und gehässigen Verhaltens sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein würde (§43 Satz 2 EheG).

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Diese Ausführungen enthalten eine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die als solche im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen ist. Zu rechtlichen Bedenken geben sie keinen Anlaß.

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Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen nach §97 ZPO dem Kläger zur Last.

Schmidt Raske Johannsen Bundesrichter v. Werner ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben Wüstenberg