Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1980, Az.: IX ZR 54/79
Entschädigung für Lebensschaden nach Tod des Ehemanns während der Verfolgung; Ermessensentscheidung zur Rückforderung von Zahlungen wegen fehlerhafter Angaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- IX ZR 54/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 13.11.1974
- LG Koblenz - 16.11.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ana C. geborene B., H. straße ..., B. Israel,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. November 1974 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 16. November 1973 geändert:
Der Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 9. November 1972 wird aufgehoben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beantragte Entschädigung für Lebensschaden nach ihrem während der Verfolgung umgekommenen Ehemann Hersch C. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 24. Juli 1963 Kapitalentschädigung und Rente fest.
Durch Bescheid vom 9. November 1972 widerrief sie diesen Bescheid, entzog den Anspruch und ordnete die Rückzahlung geleisteter 76.087 DM an mit der Begründung, die Angabe der Klägerin über ihre Eheschließung vor dem Standesbeamten in Jassy sei falsch gewesen; in Wirklichkeit sei sie nur von einem Rabbiner getraut worden. Diese unzutreffende Rechtsbehauptung müsse sie sich nach § 7 Abs. 2 BEG vorhalten lassen. Die Behörde sei daher berechtigt und verpflichtet, den Bescheid vom 24. Juli 1963 zu widerrufen.
Mit der Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides. Das beklagte Land erhob Widerklage auf Zahlung von 76.087 DM; es stützte die Entziehung und Rückforderung auf § 7 Abs. 2, 2. Alternative BEG. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter bejaht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2, 2. Alternative BEG. Die Angabe der Klägerin über die standesamtliche Eheschließung im Formular A vom 16. Juni 1963 sei unrichtig; der Bescheid vom 24. Juli 1963 beruhe auf dieser als richtig angesehenen Angabe.
Ob die Einwände der Revision dagegen durchgreifen, bleibt offen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ermessensentscheidung der Behörde fehlerhaft.
Im angefochtenen Bescheid ist sie nur mit der Erwägung begründet: "Die Entschädigungsbehörde hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens entschieden. Die in beschränktem Maße zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur denjenigen Verfolgten zukommen, die nach der wirklichen Lage anspruchsberechtigt sind." Das ist zur Rechtfertigung dafür, daß der Anspruch ganz entzogen wird und alle bereits bewirkten Leistungen zurückgefordert werden, völlig unzureichend. Der formelhafte Satz wiederholt nur den Gesetzeszweck; er läßt überhaupt nicht erkennen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden sind, die gerade hier für die Ausübung des Ermessens erheblich sein könnten.
Im gerichtlichen Verfahren hat das beklagte Land die Ermessenserwägungen nicht ergänzt, obwohl die Klägerin in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Behörde müsse noch prüfen, "ob in billiger und gerechter Abwägung aller Umstände des Falles eine Entziehung und Rückforderung aller Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anzuordnen sei oder nicht. Von solcher Abwägung ist seitens des beklagten Landes weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren auch nur die geringste Spur zu sehen." In der Berufungserwiderung hat das beklagte Land lediglich auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Dort ist ausgeführt: "Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin sämtliche Ansprüche wegen Schadens an Leben entzogen und sie zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet hat. Diese Ermächtigung hat ... den Sinn, eine gerechte Verteilung der nur begrenzten Entschädigungsmittel zu gewährleisten (BGH in RzW 1967/19). Diese Möglichkeit muß zu einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen die Wahrheitspflicht genutzt werden, damit insbesondere ehrliche Antragsteller in den Genuß der ihnen zustehenden Leistungen gelangen können (§ 7 Abs. 3 BEG)." Auch das sind Leerformeln, die nur den Gesetzeszweck anders umschreiben; einen zusätzlichen Inhalt erhält die fehlerhafte Begründung dadurch nicht.
Nachdem das beklagte Land trotz rechtzeitigen Hinweises der Klägerin auf die Mängel der Ermessensausübung im Berufungsverfahren nichts weiter dargelegt hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht scheidet daher aus.
Zorn
Henkel
Fuchs
Dr. Lang