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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2006, Az.: 2 StR 55/06

Strafverfahren wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels; Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.2006
Aktenzeichen
2 StR 55/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 27826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ZfWG 2007, 42
  • wistra 2007, 111-112 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 2007, II Heft 2 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines Glücksspiels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 29. November 2006
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01]) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.

4

Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO.

Rissingvan
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