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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.06.2022, Az.: 2 BvR 1000/22

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.06.2022
Aktenzeichen
2 BvR 1000/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 24323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220627.2bvr100022

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.04.2022 - AZ: 3 W 1/22

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

2

So liegt es hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält schon keine Anhaltspunkte dafür, weswegen es Anlass zum Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Wallrabenstein geben könnte. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 2006/15 und die (angebliche) Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit dem hiesigen Verfahren wird nicht nachvollziehbar erläutert; eine irgendwie geartete Vergleichbarkeit ist auch sonst nicht erkennbar.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.