§ 22 LDG - Einleitung von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können jederzeit das Disziplinarverfahren an sich ziehen und zurückgeben sowie die Vorlage der Disziplinarakte verlangen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde sind in Kenntnis zu setzen, soweit die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verletzt sein könnte.
(3) Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird abgesehen, wenn feststeht, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(4) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.
(5) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt; eine Versetzung soll bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleiben.