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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1992, Az.: 1 StR 355/92

Mitteilung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen als Verfahrensrüge; Rüge nicht ordnugsgemäßer Protokollführung; Voraussetzung für das Vorliegen von Rechtsfehlern; Rechtsfehler bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 355/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 29.11.1991

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Abraham Y. aus M.-R., geboren am ... 1965 in S./Äthiopien

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Das Landgericht hat einen Beweisantrag in drei Punkten (I 1, 2 und IV) abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr. Entgegen dem Vortrag der Revision ist das Landgericht in den Urteilsgründen nicht von der Wahrunterstellung abgewichen:

  • Das Landgericht hat festgestellt, es habe Streit "über die Säuberung des gemeinsamen Wasch- und Küchenbereichs und der Toilettenanlage" gegeben. Damit hat es die als wahr unterstellte Behauptung, Ausgangspunkt des Streites sei die "Küchenbenutzung, Benutzung des Kühlschrankes" gewesen, sachlich nicht verändert.
  • Nach den Urteilsfeststellungen haben die Zeugen dem Angeklagten vorgeworfen, er mache zu viel Lärm. Dies widerspricht nicht der als wahr unterstellten Beweisbehauptung, daß der Angeklagte "im Vergleich zu anderen im Heim Lebenden nicht lauter war".
  • Nach den Urteilsfeststellungen haben die Asylbewerber bei Eintreffen der Polizei nicht angegeben, "der Zeuge C. sei bedroht worden und habe aus dem Fenster springen müssen". Daß das Landgericht daraus nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen gezogen hat, war zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 70, 71). Unter Berücksichtigung der behaupteten Tatsache durfte sich das Landgericht aus anderen Gründen von der Glaubwürdigkeit der Zeugen überzeugen.

4

2.

Die Verteidigung hatte die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, "daß die Angaben des Zeugen T. unrichtig sind, daß er die Reklamation vom 19. Dezember nicht eigenhändig unterschrieben hatte" (II des Beweisantrages). Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Frage der Echtheit der Unterschrift sei "unerheblich". Denn sie habe keinen Einfluß auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Tatzeugen, zu denen T. nicht gehöre. "Ob der Zeuge T. in diesem Punkt selbst glaubwürdig ist", sei "bedeutungslos".

5

Gleichwohl hat das Landgericht die Aussage dieses Zeugen zum Geschehen nach der Tat als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Tatzeugen (ergänzend) herangezogen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Annahme der Bedeutungslosigkeit des Vorbringens war ausdrücklich auf die Behauptung im Beweisantrag beschränkt. Den danach möglichen Schluß auf allgemeine Unglaubwürdigkeit des Zeugen wollte das Landgericht aber gerade nicht ziehen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 56 m.w.N.).

6

3.

Unzulässig als Verfahrensrüge ("Verstoß gegen § 244 StPO und die Aufklärungspflicht") ist die bloße Mitteilung von zahlreichen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen. Dies gilt auch, soweit teilweise die hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse bekannt gegeben werden. Der Revisionsführer bezeichnet keine Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse ergeben soll (vgl. hierzu Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 54).

7

4.

Da die in der Hauptverhandlung als Protokollführer eingesetzten Rechtsreferendare ordnungsgemäß durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 3033; Schoreit in KK 2. Aufl. § 153 GVG Rdn. 5), zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt worden waren (Bd. IV Bl. 161 ff. d.A.), ist die Rüge unbegründet, die Hauptverhandlung sei teilweise ohne ordnungsgemäße Protokollführung durchgeführt worden.

8

II.

Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

9

1.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 149, 151). Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH NStZ 1982, 478 f.;  1984, 180 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solche Rechtsfehler enthält das Urteil nicht.

10

a)

Soweit beanstandet wird, das Landgericht hätte sich nicht in der geschehenen Weise auf die Aussage des Zeugen F. stützen dürfen, nimmt die Revision nur eine vom Landgericht abweichende Wertung der Fähigkeit des Zeugen vor, eine gewisse Zeitspanne richtig einzugrenzen.

11

Die Revision kann auch nicht (in Form einer Aufklärungsrüge) darauf gestützt werden, dem Zeugen hätten hierzu bestimmte (weitere) Fragen gestellt werden müssen. Denn damit wird vom Revisionsgericht eine (unzulässige) Rekonstruktion der Hauptverhandlung verlangt (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 244 Rdn. 82 m.w.N.).

12

b)

Gegenstand der Anklage zu II 1 war auch, daß der Angeklagte dem Zeugen G. anläßlich der Körperverletzung Geld weggenommen habe. Hiervon konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Es erörtert aber eingehend, warum es dem Zeugen gleichwohl im übrigen glaubt, und teilt in diesem Zusammenhang mit, bei dem Zeugen seien "keine überzogenen, über die Anklage hinausgehenden Belastungstendenzen ... festzustellen" gewesen. Schon vom Wortlaut her liegt darin entgegen der Meinung der Revision kein unauflösbarer Widerspruch. Denn die Behauptung der Geldwegnahme lag im Rahmen des Anklagevorwurfs. Darüber hinaus zeigt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß mit dieser Erwägung darauf abgestellt wurde, der Zeuge habe auch Umstände bekundet, die zur Entlastung des Angeklagten geeignet waren.

13

c)

Was die Revision als mögliches weiteres (und von der Überzeugung des Landgerichts abweichendes) Motiv für die Strafanzeige wegen Bedrohung (II 2 a-c des Urteils) bezeichnet und in der beweiswürdigenden Erörterung vermißt, beruht auf Umständen, die sich so aus dem Urteil nicht ergeben.

14

2.

Auch die Strafzumessung enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

15

a)

Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er bei der Tat mit erheblichen Folgen "den Zeugen G. ohne Warnung aus nichtigem Anlaß unvermittelt angefallen hat". Diese Zuordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn die "Persönlichkeitsstruktur ... von einem Mißverhältnis zwischen Reiz und Reaktion des Angeklagten geprägt" war. Letzteres hat die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit mit begründet und zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt. Damit war aber der Strafkammer nicht verwehrt, in diesem Rahmen einem (verantwortlichen) Täter gleichwohl das Mißverhältnis von Anlaß, Tatausführung und Folgen anzulasten. Daß dieser Umstand trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu großes Gewicht erlangt habe, ist nach dem Zusammenhalt der Urteilsgründe nicht zu besorgen (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 9).

16

b)

Das Landgericht hat die Umstände, die der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zugrundelagen, nicht nochmals ausdrücklich strafmildernd herangezogen. Der Senat versteht die Erwägungen des Landgerichts dahin, daß diese Umstände durch die Strafrahmenverschiebung bereits ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bedeutsam ist nur, daß der Tatrichter nicht etwa die (falsche) Rechtsauffassung zugrundelegt, er dürfe diese Umstände bei der allgemeinen Strafzumessung nicht erneut mildernd heranziehen (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 50 Rdn. 2 c). Hier hat der Tatrichter ihnen lediglich nicht nochmals bestimmende Bedeutung zugemessen.

17

c)

Der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB verlangt nicht, daß der Bedrohte die Drohung auch ernst nimmt (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 241 Rdn. 3; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22). Das Landgericht hat deswegen bei der Strafzumessung nicht gegen das Verbot der Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, wenn es strafschärfend wertete, daß die Drohungen durch den Angeklagten derart ausgestaltet waren, daß die Bedrohten sie auch ernst nahmen.

Gribbohm
Foth
Granderath
Brüning
Wahl