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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1987, Az.: VI ZR 32/87

Arzt; Arzthaftung; Aufklärungspflicht; Patient; Behandlungsmethode; Sachliche Unterrichtung; Medizinische Fragen; Operation; Operationsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1987
Aktenzeichen
VI ZR 32/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1514-1516
  • NJW-RR 1988, 790 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 493-495 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Pflicht des Arztes, über ein Risiko aufzuklären, das auch bei anderen Behandlungsmethoden auftreten kann, für dessen Auftreten bei dem vorgenommenen Eingriff aber eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht als bei anderen Eingriffen.

2. Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes, auf dessen Entscheidung der Patient in der Regel vertraut, ohne eine eingehende sachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen zu erwarten.

3. Ist der Erfolg der Operation zweifelhaft, besteht die Gefahr, daß sich der Zustand des Patienten nach der Operation deutlich verschlechtert, sind strengere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes zu stellen, um dem Patienten eine eigene Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er den Eingriff wagen soll. Deshalb sind ihm Chancen und Risiken darzulegen, um sicherzugehen, daß er sich keine Illusionen darüber macht, was er im Fall eines Fehlschlagens der Operation unter Umständen auf sich nehmen muß.