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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1993, Az.: 2 StR 361/93

Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht einer versuchten Vergewaltigung oder einer versuchten sexuellen Nötigung; Überspannte Anforderungen des Tatrichters an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1993
Aktenzeichen
2 StR 361/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 02.12.1992

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Hubert Theodor N. aus B. H. Br., geboren am ... 1936 in Ha./W., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Streck als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

In der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 4. März 1992 durch zwei Straftaten versucht, eine Frau mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, und sie zur Verdeckung der Straftat getötet. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, vom Vorwurf des Versuchs der Vergewaltigung bzw. der vollendeten oder versuchten sexuellen Nötigung hat es ihn freigesprochen.

2

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision bekämpft die Staatsanwaltschaft in erster Linie den Teilfreispruch und die Verneinung von Mordmerkmalen beim Tötungsdelikt durch das Landgericht.

3

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen.

4

II.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten, bevor es zur Tötungstat kam, der Angeklagte und sein späteres Opfer, Frau B., Zärtlichkeiten ausgetauscht. Unter anderem schob der Angeklagte seiner Partnerin den Büstenhalter über die Brüste nach oben und setzte ihr einen "Knutschfleck" auf die Brust. Das Landgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß Frau B. hiermit nicht einverstanden gewesen wäre; es hat auch nicht auszuschließen vermocht, daß Frau B. es zugelassen habe, daß der Angeklagte ihr bis zur Schambehaarung in die Hose griff. Eine klare, ablehnende Äußerung erfolgte seitens Frau B. jedoch im folgenden Zusammenhang: Sie hatte begonnen, hinter einem Betonring ihre Notdurft zu verrichten, brach ihr Geschäft jedoch ab, als sich der Angeklagte ihr in der Absicht, die Gelegenheit für weitergehende Intimitäten zu nutzen, näherte (UA S. 29). Als Frau B. auf der anderen Seite des Betonrings mit dem Angeklagten wieder zusammentraf, packte der Angeklagte plötzlich das über einem Nicki getragene Hemd des Opfers und zog es mit einem Ruck nach hinten, so daß es wie eine Fessel wirkte, wobei die Knöpfe absprangen (UA S. 29, 30). Spätestens jetzt gab Frau B. mit deutlich erhobener Stimme sinngemäß zu verstehen: "Nein, nein, bitte nicht!". Danach ließ der Angeklagte "seinen auf Vernichtung gerichteten Aggressionen freien Lauf" (UA S. 30). Er schlug das Opfer mit voller Wucht auf Mund und Kinn, packte und würgte es mit beiden Händen und erschlug es in der Ecke des Betriebshofs mit einem Pflasterstein.

5

2.

Das Landgericht hält es für "wahrscheinlich" (UA S. 30) bzw. "naheliegend" (UA S. 69), daß der Angeklagte mit dem Aufreißen und Herunterziehen des Hemdes zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers ansetzen wollte. Gleichwohl meint es, insoweit hinreichend sichere Feststellungen nicht treffen zu können. Denkbar sei nämlich, daß der Angeklagte das bisherige Verhalten der Frau B. als Einladung verstanden habe und um so enttäuschter gewesen sei, als sie bekleidet wieder hinter dem Betonring hervorgetreten sei. Wenn der Angeklagte, der nach jahrzehntelanger Haft über keine Strategien verfügt habe, um mit solchen zweideutigen Situationen umzugehen (UA S. 70), dem Opfer in der geschilderten Weise das Hemd aufgerissen und heruntergezogen habe, so sei dies nicht zwingend der Beginn einer Sexualstraftat gewesen; hierin könne auch ein "Akt der Hilflosigkeit" gesehen werden, mit dem der Angeklagte Frau B. mit "Nachdruck" habe auffordern wollen, klar und deutlich zu erklären, ob sie bereit sei, sich mit ihm einzulassen (UA S. 30, 70).

6

III.

Diese Ausführungen genügen nicht, um die rechtsfehlerfreie Ablehnung einer versuchten Vergewaltigung bzw. einer (versuchten) sexuellen Nötigung und eines darauf bezogenen Verdeckungsmords zu begründen. Zwar hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter seine Zweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines Straftatbestandes nicht überwinden kann. Die Beweiswürdigung ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter dabei nicht alle wesentlichen Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat, durch die derartige Zweifel hätten überwunden werden können, oder wenn er überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat.

7

Unter diesen Gesichtspunkten bestehen hier folgende durchgreifende Bedenken gegen die Würdigung des Landgerichts:

8

1.

Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit den bei der Obduktion des Opfers aufgefallenen blau-roten und braun-roten Verfärbungen der Haut an beiden Armen, insbesondere im rechten Ellenbogenbereich, in der Mitte des rechten Unterarms, an der Ellenseite sowie an der Beugeseite des linken Oberarms und oberhalb des linken Ellenbogens, die entsprechende Unterblutungen aufwiesen (UA S. 34), auseinandergesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter, wenn er sich mit diesem Teil des Obduktionsbefunds näher befaßt hätte, darin (zusätzliche) Anhaltspunkte für die Annahme gefunden hätte, der Angeklagte habe zur Erreichung seines Ziels, mit Frau B. geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, Gewalt angewendet.

9

2.

Zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht nicht in Betracht gezogen hat, daß sich aus der Art und Weise der früheren Straftaten des Angeklagten (UA S. 6 bis 16) Hinweise für die Beurteilung des vorliegenden Tatgeschehens ergeben könnten. Diese Straftaten zeugen davon, daß der Angeklagte seit seiner Jugend zur Durchsetzung seiner - insbesondere auch sexuellen - Ziele massive Gewalt gegen Leib und Leben anderer einzusetzen bereit war.

10

3.

Schließlich lassen die Erwägungen dazu, warum der Angeklagte plötzlich ruckartig die Bluse des Opfers herunterriß (UA S. 30, 69, 70, 81), besorgen, daß das Landgericht die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig - oder etwa im Sinne der Formulierungen des Landgerichts "zwingend" (UA S. 70) ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st.Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.). In die letztere Richtung - einer rein theoretischen Denkmöglichkeit - geht aus der Sicht des Senats die Argumentation des Landgerichts, wenn der Angeklagte dem Opfer das Hemd aufgerissen und heruntergezogen habe, so sei dies - obwohl naheliegend - nicht zwingend der Beginn einer Sexualstraftat gewesen, vielmehr könne hierin auch ein "Akt der Hilflosigkeit" gesehen werden, mit dem der Angeklagte Frau B. habe auffordern wollen, sich klar und deutlich in seinem Sinne zu erklären (UA S. 70).

11

IV.

Der neue Tatrichter wird daher das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt einer Sexualstraftat und eines darauf bezogenen Verdeckungsmords, aber auch einer Tötung aus niedrigen Beweggründen, noch einmal umfassend zu prüfen haben.

Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Streck