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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1979, Az.: VIII ZR 333/78

Zuordnung von Zahlungen zu Vermögensmassen; Charakterisierung erbrachter Tilgungsraten in personeller Hinsicht für eine auf dem Grundstück eines Dritten lastenden Hypothek; Bewertung erbrachter Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen; Erstattungsansprüche auf Grund von Schuldübernahmen; Aufgabe eines Anspruchs ohne Gegenleistung als unentgeltliche Zuwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 333/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.10.1978
LG Kempten

Fundstellen

  • DB 1980, 686 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 309 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 21-22

Prozessführer

Hausfrau Helena (Hella) G., B.straße ... in H./See

Prozessgegner

Rechtsanwältin Dr. Ingrid Gr., F.straße ... in A.,
als Konkursverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Hans G., A./H. am See, zur Zeit unbekannten Aufenthalts

Amtlicher Leitsatz

Hat der Gemeinschuldner als persönlicher Schuldner einer auf dem Grundstück eines Dritten eingetragenen Hypothek für diese Zins- und Tilgungsleistungen erbracht und kann er vom Grundstückseigentümer Ersatz verlangen, so hat er diesem zwar nichts unentgeltlich zugewendet, sein Konkursverwalter kann aber seinen Erstattungsanspruch geltend machen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1979
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. Oktober 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Konkursverwalterin in dem am 21. Juli 1976 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Hans G. (Gemeinschuldner). Dieser hatte neben anderen Unternehmen bis zum 30. November 1974 als Alleininhaber die Firma Hans G. betrieben, die ab 1. Dezember 1974 mit ihm als persönlich haftendem Gesellschafter als Kommanditgesellschaft (KG) weitergeführt wurde. Die Beklagte war bis zum 7. März 1975 mit dem Gemeinschuldner verheiratet.

2

Am 30. Dezember 1968 verkaufte der Gemeinschuldner sein Hausgrundstück in A. Ha. Straße ..., für 1 Mio DM an die Beklagte und zwei seiner Söhne.

3

In Vollzug dieses Kaufvertrags wurde die Beklagte am 11. August 1969 als Miteigentümerin zu 1/4 im Grundbuch eingetragen. Zur Begleichung des mit 1 Mio DM vereinbarten Kaufpreises übernahmen die Käufer - darunter die Beklagte anteilsmäßig zu 1/4 - eine Hypothek der Bayerischen Ge. bank (GB) in Höhe von 280.000 DM. Hierzu heißt es in der notariellen Urkunde:

"In Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen die Käufer schuldbefreiend an Stelle des Verkäufers mit Wirkung ab 1. Januar 1969 aus der in Ziffer I bezeichneten Gesamthypothek der Bayerischen Ge. bank einen durch Verteilung dieser Hypothek zu bildenden Teilbetrag in Höhe von 280.000 DM samt der persönlichen Forderung in Haupt- und Nebensache zur weiteren bedingungsgemäßen Verzinsung und Zahlung als künftige Alleinschuldner in dinglicher und persönlicher Hinsicht.

...

Die Käufer übernehmen in Ansehung der von ihnen übernommenen Hypothekforderung zu 280.000 DM als Gesamtschuldner die persönliche Schuldhaft und unterwerfen sich hierwegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde persönlich in ihr gesamtes Vermögen.

Durch die vereinbarte Schuldübernahme gilt am Gesamtkaufpreis ein Teilbetrag von 280.000 DM als getilgt.

...

Ferner ist der Bayerischen Ge. bank in M. ... eine beglaubigte Abschrift zu erteilen."

4

Weitere 220.000 DM des Kaufpreises sollten "nach dem jederzeit möglichen Verlangen des Verkäufers" zur Zahlung fällig werden. Die restlichen 500.000 DM entrichteten die Käufer sofort an den Gemeinschuldner. Sie nahmen hierfür in gleicher Höhe einen Kredit bei der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) auf, der ab 1. Januar 1969 in monatlichen Raten von 8.500 DM zu verzinsen und zu tilgen war.

5

Am 7. Dezember 1973 schlossen die Käufer des Hauses mit dem Architekten S. einen Architektenvertrag. Gegen eine aufgrund dieses Vertrags gegen sie als Gesamtschuldner erhobene Honorarklage rechneten die Käufer mit einer ihnen vom Gemeinschuldner abgetretenen Gegenforderung in Höhe von 19.313,18 DM auf, worauf das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde.

6

In der Zeit vom 21. Juli 1974 bis 7. März 1975 und vom 21. Juli 1975 bis 21. Juli 1976 wurden die Zins- und Tilgungsraten für die Hypothek an die GB wie für den Kredit an die BfG auf Veranlassung des Gemeinschuldners bezahlt und die entsprechenden Beträge als Privatentnahmen bei seiner Einzelfirma und später bei der KG verbucht. Die Klägerin hat diese Zahlungen sowie die Abtretung der zur Aufrechnung gestellten Forderung gegen den Architekten S. als Schenkungen unter Ehegatten angefochten und neben anderen, hier nicht interessierenden Beträgen von der Beklagten Rückzahlung von 1/4 der vom Gemeinschuldner bezahlten Summe, nämlich 77.233,78 DM für Zins- und Tilgungsleistungen und 4.828,30 DM für die abgetretene Forderung, zusammen 82.062,08 DM verlangt.

7

Beide Vorinstanzen haben der Klage insoweit stattgegeben.

8

Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Abweisung der Klage an.

9

Die Klägerin beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Zahlungen an die GB und die BfG aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stammten, auch wenn sie nach der Gründung der KG von dieser geleistet worden seien, weil diese Zahlungen jeweils als Privatentnahmen auf dem Privatkonto des Gemeinschuldners als Belastungen verbucht worden seien. Auch die Zahlungen im Jahre 1976 seien bei der KG auf einem Sonderblatt als solche erfaßt worden.

12

2.

Diese rechtliche Würdigung der Zahlungen läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist entgegen der Meinung der Revision widerspruchsfrei getroffen.

13

Für eine Schenkung an die Beklagte war es nicht notwendig, daß der Gemeinschuldner Privatentnahmen zunächst selbst vereinnahmte und sodann erst mit den so erlangten Mitteln Zahlungen für die Beklagte vornahm. Aus seinem Vermögen erbrachte der Gemeinschuldner vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dadurch Leistungen, daß er Privatentnahmen bei seiner Firma oder der KG vornahm und den Gegenwert der Beklagten zukommen ließ.

14

II.

1.

Nachdem das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ob die GB die im notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1968 vereinbarte "schuldbefreiende" Hypothekenübernahme genehmigt hat, und nachdem auch nicht festgestellt worden ist, ob auftragsgemäß der Notar der GB eine Abschrift des Kaufvertrags vom 30. Dezember 1968 zugeleitet hat, muß zu Gunsten der Beklagten für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß die GB die persönliche Schuldübernahme für die durch die Hypothek gesicherte Forderung seitens der Käufer und damit auch der Beklagten bisher nicht genehmigt hat. Die Fiktion des § 416 BGB greift nicht ein, weil auch der Zugang der Mitteilung von der Hypothekenschuldübernahme an die GB nicht festgestellt ist. Die Beklagte war entsprechend ihrem Anteil an dem gekauften Grundstück bei dieser Sachlage nach § 415 Abs. 3 BGB dem Gemeinschuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger, die GB also, rechtzeitig zu befriedigen (§ 329 BGB). Das hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Andererseits war der Gemeinschuldner noch persönlicher Schuldner der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung.

15

Wenn er also aus seinen Mitteln Zins- und Tilgungsraten für die Hypothek an die GB abführte, dann tilgte er eine eigene Schuld. Seine hierfür erbrachten Leistungen sind, das ist der Revision zuzugeben, nicht als unentgeltliche Zuwendungen an die Beklagte anzusehen. Beim Gemeinschuldner trat eine Vermögensminderung durch seine Leistungen an die GB nicht ein; denn er wurde damit von einer eigenen Verbindlichkeit dieser gegenüber frei (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 32 Rdn. 4).

16

2.

a)

Das Berufungsgericht meint in diesem Zusammenhang, weil mit jeder Ratenzahlung des Gemeinschuldners an die GB eine zunehmende Enthaftung des mit der Hypothek belasteten Grundstücks eingetreten sei, ohne daß dem Gemeinschuldner ein Gegenwert zugeflossen sei, könne hier deswegen ausnahmsweise eine unentgeltliche Zuwendung durch den Gemeinschuldner an die Beklagte angenommen werden, obwohl dieser mit den Zahlungen auch eine eigene Schuld erfüllte. Dabei läßt das Berufungsgericht außer acht, daß als Folge der Befriedigung des Gläubigers durch den persönlichen Schuldner die Hypothek insoweit auf diesen übergeht, als er vom Grundstückseigentümer Ersatz verlangen kann (§ 1164 BGB). Hier hat sich, nachdem für das Revisionsverfahren, wie dargelegt, davon auszugehen ist, daß die anläßlich des Grundstueksverkaufs zwischen dem Gemeinschuldner und den Käufern vereinbarte Schuldübernahme noch nicht genehmigt ist, an dem für den Gemeinschuldner bestehenden Befreiungsanspruch (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) gegen die Beklagte als anteilsmäßige Käuferin nichts geändert (RGZ 129, 27, 29). Der Gemeinschuldner hatte mindestens in der Höhe, in der er als persönlicher Schuldner Leistungen an die GB erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe ihres Anteils. Als unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners an die Beklagte können unter diesen Umständen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dessen Zahlungen an die GB nicht angesehen werden.

17

b)

Gleichwohl hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte insoweit zur Zahlung an die Klägerin verurteilt; denn der Gemeinschuldner hatte auf jeden Fall bei der hier zu unterstellenden Ausgangslage, daß die Schuldübernahme noch nicht genehmigt ist, einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund ihrer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) in der gleichen Höhe, in der er Zins- und Tilgungsraten an die GB geleistet hat. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin als Konkursverwalterin mit der Konkurseröffnung über sein Privatvermögen übergegangen. Sollte der Gemeinschuldner insoweit auf die Geltendmachung seines Erstattungsanspruches gegenüber der Beklagten verzichtet haben, dann wäre dieser Verzicht, die Aufgabe eines Anspruchs ohne Gegenleistung also, eine unentgeltliche Zuwendung, die von der rechtzeitig erklärten Anfechtung der Klägerin erfaßt wäre; denn den Sachverhalt, auf den sich ihre Anfechtung bezieht, nämlich die Zahlungen von Zins- und Tilgungsraten an die GB durch den Gemeinschuldner, hat die Klägerin in ihrer Klage hinreichend deutlich bezeichnet (Senatsurteil vom 29. März 1960 - VIII ZR 142/59 = WM 1960, 546).

18

3.

Soweit die Revision rügt, für die Zeit nach der Ehescheidung sei eine Schenkungsanfechtung des Konkursverwalters ausgeschlossen, übersieht sie, daß eine solche Anfechtung gegenüber jedermann nach § 32 Nr. 1 KO wegen unentgeltlicher Verfügungen, die der Gemeinschuldner im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen hat, möglich ist und daß nach § 32 Nr. 2 KO diese Frist gegenüber dem Ehegatten des Gemeinschuldners auf zwei Jahre erstreckt wird. Die Klägerin hat dieser Rechtslage Rechnung getragen.

19

4.

a)

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Mieteinnahmen hätten kraft besonderer Vereinbarung dem Verkäufer zustehen sollen und "die Seite G." habe das gesamte Objekt verwaltet und als Gegenleistung alle laufenden Kosten bezahlt, als nicht genügend substantiiert angesehen.

20

b)

Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte dieses Vorbringen der Beklagten dahin auslegen müssen, daß der Gemeinschuldner als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten die Mieteinnahme erhalten habe. Das Berufungsgericht hatte hier jedoch keinen Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung; denn die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang nichts näheres zu der angeblichen besonderen Vereinbarung vorgetragen und auch über die Höhe der Mieteinnahmen nichts gesagt, vielmehr auch unter Beweisantritt behauptet, die Mieten seien der KG, also nicht dem Gemeinschuldner, zugeflossen (Ber. Begr. der Beklagten vom 26. Juni 1978, S. 13 - Bl. 108 GA).

21

III.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zur Rückzahlung des Kredits an die BfG nur die Käufer, darunter die Beklagte, als Kreditnehmer verpflichtet waren. Wenn das Berufungsgericht insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht aus dem Schreiben der BfG an die Kreditnehmer vom 31. Dezember 1968 keine Schuldmitübernahme des Gemeinschuldners für diesen Kredit entnommen hat, so ist dies eine mögliche tatrichterliche Würdigung, die die Revision erfolglos angreift.

22

IV.

Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung des Gemeinschuldners anläßlich der Abtretung seiner Forderung gegen den Architekten Strohmayer bleiben erfolglos. Auch hierzu hat die Beklagte nur behauptet, die KG habe den Auftrag an S. erteilt und das Grundstück für ihre Betriebszwecke benutzt. Sie selbst habe dieser Firma auch ein Darlehen gegeben gehabt. Daß die abgetretene Forderung dem Gemeinschuldner persönlich und nicht etwa der KG zustand, ergibt sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Abtretungserklärung vom 10. Februar 1975. Dafür, was konkret eine Gegenleistung für die den Käufern und damit anteilsmäßig auch ihr abgetretene Forderung gegen S. gewesen sein soll, hat die Beklagte wiederum substantiiert nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen läßt die Würdigung des Berufungsgerichts, den Gemeinschuldner habe keine Verpflichtung zur Abtretung seiner persönlichen Forderung getroffen, einen Rechtsfehler nicht erkennen.

23

V.

Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz
Treier