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§ 8 HmbGDG - Frauen- und Männergesundheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Amtliche Abkürzung
HmbGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt Frauen und Männer über die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit auf und vermittelt ihnen weitergehende Hilfen. Er ist auch Ansprechpartner bei Gewalt und bei sexuellem Missbrauch und entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen und berät Mütter und Väter in Fragen der Gesundheitspflege von Kleinkindern und Säuglingen.