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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 BvR 2082/11

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.01.2012
Aktenzeichen
2 BvR 2082/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 25.07.2011 - AZ: 1 StR 631/10

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde des Herrn W...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2010 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -,

  3. c)

    den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2009 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Gerhardt
Landau