Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1996, Az.: VIII ZR 261/95
Ausgleichsanspruch; Handelsvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 261/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 1734-1735 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2278 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1996, 1021 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2867-2868 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1967-1968 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage eines Ausschlusses des handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruchs "im voraus".
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Modeagentur mit Sitz in K., war mehrere Jahre lang für die Beklagte, ein niederländisches Textilunternehmen, als Handelsvertreterin im südwestdeutschen Raum tätig. Anfang Mai 1993 teilte die Beklagte ihren in Deutschland tätigen Handelsvertretern mit, sie habe sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen entschlossen, den Export von Bekleidungsartikeln einzustellen. Zugleich kündigte sie die Handelsvertreterverträge fristgerecht zum 31. August 1993. In der Folgezeit verhandelten die Parteien, jeweils anwaltlich vertreten, über Modalitäten und Folgen der Vertragsbeendigung. Ergebnis dieser Verhandlungen war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages, der u.a. folgende Abreden enthält.
"... Zur Abgeltung aller zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft, insbesondere hinsichtlich Schadenersatz- und Ausgleichsansprüchen, mit Ausnahme der Provisionsansprüche des Handelsvertreters auslaufenden und noch in der Abwicklung befindlichen Geschäften, schließen die Parteien folgenden
Vergleich:
1. Der Handelsvertretervertrag endet mit dem Abschluß der Verkaufsperiode für die laufende Kollektion, spätestens aber am 30.6.1993.
2. F. F. zahlt an den Handelsvertreter aus Anlaß der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses als Entschädigung für entgangene
Einnahmen/Abfindung i.S. d. §§ 24 Nr. 1 a, 3 Abs. 2, Nr. 2 EStG eine Abfindung in Höhe von
15.000,-- DM (fünfzehntausend Deutsche Mark) ...
4. Mit der Zahlung der Abfindungssumme sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Handelsvertreters gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die Ansprüche aus Zahlungen des Handelsvertreters für die Gebietsübernahme in der Vergangenheit mit Ausnahme der unter 7.) genannten Ansprüche abgegolten.
...
8. Dieser Vergleich kommt nur unter der Bedingung zustande, daß jeder der für F. F. tätigen Handelsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland, also die Damen und Herren W., G., P., G. /B., den mit seinem Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt H., ausgehandelten Vergleich zu den jeweiligen Bedingungen zustimmt.
..."
Die Klägerin unterzeichnete die Vertragsurkunde am 28. Juni 1993 und übermittelte sie - nach ihrer Behauptung noch am gleichen Tage per Telefax - ihrem Anwalt zwecks Weiterleitung an die Beklagte. Diese unterzeichnete den Vertrag am 12. Juli 1993.
Die Beklagte beliefert die von ihren früheren Handelsvertretern geworbenen Kunden seit der zweiten Hälfte des Jahres 1993 über eigene Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick darauf macht die Klägerin einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend, dessen Mindesthöhe sie unter Anrechnung der von der Beklagten gezahlten Abfindung auf 2.8.113, 01 DM beziffert. Den in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Verzicht auf Ausgleich halt sie nach § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB für unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den mit dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Anspruchsverzicht für wirksam gehalten und hierzu ausgeführt:
Die Klägerin habe nicht im voraus auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, denn der Verzicht sei wegen seines vertraglichen Charakters erst am 12. Juli 1993 mit der Annahme des Verzichtsangebots durch die Beklagte und damit nicht vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages wirksam geworden. Daß die Klägerin das Verzichtsangebot bereits vor dem vereinbarten Endzeitpunkt des Handelsvertretervertrages abgegeben habe, mache keinen Unterschied. Es sei schon nicht feststellbar, daß das Verzichtsangebot der Klägerin vor Ablauf des 30. Juni 1993 durch Zugang bei der Beklagten Bindungswirkung entfaltet habe. Zudem sei das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages nach Nrn. 4 und 8 des Vergleichs vom Eintritt zweier aufschiebender Bedingungen - der Zahlung der vereinbarten Abfindung und der Zustimmung aller übrigen für die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Handelsvertreter - abhängig gewesen. Die Abfindung sei erst rund vier Wochen nach Vertragsabschluß bei der Klägerin eingegangen. Schließlich müßte sich die Klägerin selbst dann an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen, wenn ihr Verzichtsangebot nach § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB unwirksam wäre. In diesem Falle wäre die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Beklagte als Angebot zu werten, welches die Klägerin durch widerspruchslose Entgegennahme der Abfindungszahlung konkludent angenommen habe.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Nach § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89 = WM 1990, 1996 [OLG Köln 02.05.1990 - 24 U 141/89] unter 1 b), nicht "im voraus" ausgeschlossen werden. Wirksam sind dagegen Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden (BGHZ 51, 184, 188 f, BGH, Urteile vom 14. April 1988 - I ZR 122/86 = WM 1988, 1207 unter II 3 und vom 29. März 1990 aaO.). Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (BGHZ 53, 89, 91 [BGH 24.11.1969 - VII ZR 146/67] zur gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 90 a HGB, BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO.). Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB, der den Handelsvertreter vor der Gefahr bewähren will, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO. m.w.Nachw.). Diese Gefahr besteht im allgemeinen fort, solange das Vertragsverhältnis andauert, auch wenn es sich nach einer Kündigung seinem bereits bestimmten Ende nähert (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO.). Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB auch dann, wenn der Handelsvertreter im Einzelfall dieses gesetzlichen Schutzes nicht mehr bedarf (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO.) oder die Vereinbarung nur wenige Tage vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen wird (BGHZ 55, 124, 126, für § 90 a HGB ebenso BGHZ 53, 89, 91) [BGH 24.11.1969 - VII ZR 146/67].
2. Nach diesen Grundsätzen, von denen zutreffend auch die Vorinstanzen ausgegangen sind und die von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, ist der Verzicht der Klägerin auf den Ausgleichsanspruch wirksam.
a) Der schriftliche Aufhebungsvertrag, der die Verzichtsvereinbarung enthält, ist erst mit der Unterzeichnung durch die Beklagte am 12. Juli 1993, mithin erst nach dem - rückwirkend - auf den 30. Juni 1993 festgelegten Vertragsende zustande gekommen. Dies bezweifelt auch die Revision nicht. Sie rügt indessen, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Schreiben Rechtsanwalt H.s vom 5. Juni 1993 nicht gewürdigt, aus dem sich ergebe, daß der Anspruchsverzicht bereits zuvor mündlich vereinbart worden sei. Die Rüge muß schon deswegen erfolglos bleiben, weil eine mündliche Verzichtsvereinbarung in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei behauptet worden war (§ 561 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im übrigen würde ein solcher unwirksamer mündlicher Verzicht die Wirksamkeit der später getroffenen schriftlichen Verzichtsvereinbarung nicht berühren.
b) Nach Auffassung der Revision ist auch der schriftliche Anspruchsverzicht der Klägerin "im voraus" erklärt, weil nach dem Schutzzweck des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB nicht auf den Zugang oder die Annahme, sondern schon auf den Zeitpunkt der Abgabe der zu der ausgleichsabträglichen Vereinbarung führenden Willenserklärung des Handelsvertreters abgestellt werden müsse. Dem ist nicht zuzustimmen.
Die Klägerin hätte das die Verzichtserklärung enthaltende Angebot auf Abschluß des Aufhebungsvertrages noch bis zum vorgesehenen Vertragsende am 30. Juni 1993 wirksam widerrufen können. Eine Bindung an das Angebot (§ 145 BGB) trat erst mit dessen Zugang bei der Beklagten ein (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, MünchKomm-Kramer, BGB, 3. Aufl., § 145 Rdnr. 11). Das Berufungsgericht hat, ohne daß dies von der Revision angegriffen wird, nicht festzustellen vermocht, daß die von der Klägerin unterzeichnete Vertragsurkunde der Beklagten vor Ablauf des 30. Juni 1993 zugegangen ist. Die Klägerin hat derartiges in den Tatsacheninstanzen auch nicht behauptet. Die - anwaltlich beratene - Klägerin hatte somit zumindest bis zum vorgesehenen Vertragsende die Möglichkeit, den Eintritt der Wirksamkeit ihres die Verzichtserklärung enthaltenden Vertragsangebots durch Widerruf gegenüber der Beklagten zu verhindern (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie war daher ungeachtet der Entäußerung der von ihr unterzeichneten Vertragsurkunde jedenfalls bis zum vorgesehenen Vertragsende an die Verzichtserklärung nicht gebunden. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlaß, für die Frage, ob die Klägerin "im voraus" auf den Ausgleichsanspruch verzichtet hat, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung abzustellen.
c) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils und die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision kommt es danach nicht mehr an.