Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1994, Az.: BVerwG 6 B 80.94
Rücktrittsregelung von einer Meisterprüfung in Meisterprüfungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 80.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 02.03.1994 - AZ: 7 K 2838/93
- VGH Baden-Württemberg - 12.07.1994 - AZ: 14 S 1032/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 436
- DÖV 1995, 254 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 197 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Meisterprüfungsordnungen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in der Handwerksordnung von Handwerkskammern erlassen werden, haben wegen des Selbstverwaltungsprinzips Rechtssatzcharakter und können deshalb verbindlich die Zulässigkeit des Rücktritts von einer Meisterprüfung regeln.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte ihm den nachträglichen Rücktritt von der 2. Wiederholung der Meisterprüfung nicht gestattet hat. Seine Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, weil der mit ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben ist.
Die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Rechtsfrage, "ob für die Zulässigkeit des Rücktritts von der Meisterprüfung durch eine Meisterprüfungsordnung, also eine untergesetzliche Rechtsnorm, besondere Voraussetzungen aufgestellt werden dürfen, ohne daß dafür in einem formellen Gesetz ... eine ausdrückliche oder zumindest hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage besteht", bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsprinzip.
Die Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer Mannheim vom 18. April/27. Juni 1989, deren § 24 den Rücktritt von der Prüfung regelt, ist aufgrund der §§ 50 und 91 Abs. 1 Nr. 6 der Handwerksordnung erlassen worden. Prüfungsordnungen, die von autonomen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie es nach § 90 Abs. 1 der Handwerksordnung die Handwerkskammern sind, im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zur Selbstverwaltung erlassen worden sind, haben Rechtssatzcharakter (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 22). Sie können deshalb auch das Prüfungsverfahren und damit auch die Voraussetzungen des Rücktritts von der Prüfung abschließend regeln, ohne gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Ernst
Seibert