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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1996, Az.: BVerwG 7 B 226/96

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision ; Anspruch auf Rückübertragung eines erst nach Ausreise aus der DDR veräußerten Grundstücks; Öffentliches Interesse an Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 226/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 18.04.1996 - AZ: 2 K 918/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin macht einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks geltend. Das Verwaltungsgericht hat ihrer nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Klage stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt wissen,

"ob eine im Zusammenhang mit einem Ausreiseersuchen 'abgeforderte Immobilienveräußerung' auch dann das 'Tatbestandsmerkmal der unlauteren Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG' erfüllt, wenn die Veräußerung erst nach erfolgter Ausreise aufgrund zuvor erteilter Veräußerungsvollmacht vorgenommen wurde".

3

In dem erstrebten Revisionsverfahren wäre indessen über diese Frage nicht mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Tragweite zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach angenommen, daß die bis zur Ausreise der Klägerin infolge des staatlichen Verkaufsverlangens eingetretene Zwangslage noch bis zum Abschluß des Kaufvertrages fortbestanden hatte. Insbesondere hat es die Annahme als naheliegend bezeichnet, daß ein Widerruf der Vollmacht nichts an der bereits eingeleiteten Veräußerung des Grundstücks in Volkseigentum geändert hätte - eine Annahme übrigens, die angesichts des aus den Behördenakten deutlich werdenden großen Interesses der Stadt L. an dem Erwerb des Grundstücks zur Einrichtung einer Kinderkrippe ohne weiteres plausibel ist. Angesichts dieser Besonderheiten des Sachverhalts wären allgemeingültige Aussagen zum Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht zu erwarten.

4

Ebensowenig hat die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung,

"welche Anforderungen an eine Prognoseentscheidung für ein in der Zukunft liegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zu stellen sind".

5

Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung des konkreten Sachverhalts ausgeführt, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die dauerhafte Fortführung der Kinderkrippe offen sei, so daß ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Nutzung nicht mit der notwendigen Überzeugung festgestellt werden könne; diese Ungewißheit gehe zu Lasten der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG berufenden Beklagten. Die Beschwerde setzt dem, ohne daß zugleich Verfahrensrügen erhoben würden, lediglich eine abweichende Würdigung des Sachverhalts entgegen, die zudem auch noch an Vorschriften des Landesrechts orientiert ist. Erkenntnisse von über den Einzelfall hinausweisender Tragweite wären unter diesen Umständen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.