Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2021, Az.: 5 ARs 20/21

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (hier: Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.2021
Aktenzeichen
5 ARs 20/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:290921B5ARS20.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.08.2021 - AZ: III-1 VAs 99/21

Verfahrensgegenstand

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen