Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 384/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 384/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 14.06.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.
Basdorf
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