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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1976, Az.: 1 AZR 611/75

Boykott; Schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages; Schriftformerfordernis; Anfechtung des Vorvertrages; Rückwirkung; Ex tunc-Wirkung; Rechtlich zulässige Arbeitskampfmitteln

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1976
Aktenzeichen
1 AZR 611/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 28.08.1975 - 3 Sa 278/75

Fundstellen

  • BAGE 28, 225 - 232
  • DB 1976, 2119-2120 (Volltext mit red. LS)
  • DB 1977, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG in Verbindung mit § 126 BGB.

2. Die Anfechtung eines derartigen Vorvertrages unterliegt den Regeln des BGB und hat also Rückwirkung.

3. Boykottmaßnahmen und damit der Boykottaufruf stellen gegenüber dem Boykottierten nicht ohne weiteres eine widerrechtliche Handlung dar, da Boykottmaßnahmen zu den rechtlich zulässigen Arbeitskampfmitteln gehören.