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§ 11 BGebG - Gebührenarten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Amtliche Abkürzung
BGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-5

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

  1. 1.

    durch feste Sätze (Festgebühren),

  2. 2.

    nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder

  3. 3.

    durch Rahmensätze (Rahmengebühren).