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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.09.1991, Az.: VII B 46/91

Zweckmäßigkeit der Löschung eines Beschwerdeverfahrens aus den Registern des Bundesfinanzhofs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.09.1991
Aktenzeichen
VII B 46/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 400

Entscheidungsgründe

1

Es erscheint zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiß ist.

2

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 240 ZPO, § 10 der Konkursordnung - KO -) ist nach der Antwort des Konkursverwalters auf die Anfrage, ob das Beschwerdeverfahren aufgenommen werden, gegenwärtig nicht zu rechnen.

3

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Konkurses (§ 163 KO) nicht.