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§ 45 SSpG - Haftung der Verbandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

Für die Verbindlichkeiten des Sparkassenverbandes Saar haften dem Verband seine Mitglieder nach Maßgabe der Verbandssatzung.